Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2011/2012
Steuervereinfachungsgesetz 2011, Beitreibungsrichtlinien Umsetzungsgesetz dazu ELENA und ELStAM – auch der Jahreswechsel 2011/2012 hält für die Entsende- und Vergütungspraxis steuerliche Neuerungen parat.
Pünktlich zum Jahreswechsel möchten wir Ihnen daher die für die Entsende- und Vergütungspraxis relevantesten Änderungen mit Stand vom 16.12.2011 vorstellen sowie auf einzelne Änderungen und Besonderheiten im Detail eingehen.
Änderungen Lohnsteuer & Private Einkommensteuer
Maßnahme | Zeitpunkt | Anmerkungen |
Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens ohne Kapitalerträge (§ 2 Abs. 5b EStG) | Ab VZ 2012 | Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte bei der Ermittlung des Abzugsvolumens von Spenden sowie bei der Ermittlung der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. |
Aufwendungen für erstmalige Berufs-ausbildung (§ 4 Abs. 9 EStG (neu), § 9 Abs. 6 EStG (neu), § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) | Rückwirkend für VZ ab 2004 bzw. ab VZ 2012 | Durch die Gesetzestextänderung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, sondern sind im Rahmen der Sonderausgaben bis max. € 4.000 bzw. ab 2012 bis max. € 6.000 abzugsfähig. Mehr dazu in unserem Deloitte Tax-News Beitrag vom 23.11.2011. |
Reisekosten - nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 EStG) | Alle noch nicht bestandskräftige Veranlagungen | Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Ist ein Arbeitnehmer an mehreren Betriebsstätten tätig, ist die regelmäßige Arbeitsstätte allein diejenige, in der der sachlich und zeitlich bedeutsamste Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Nur die Fahrten zu dieser Arbeitsstätte sind als geldwerter Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Firmenwagengestellung zu versteuern. Alle anderen Fahrten sind als Dienstreisen zu qualifizieren, für die keine Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann. Wird ein privater PKW genutzt, kann für diese Dienstfahrten die Kfz-Pauschale von € 0,30 je gefahrenem Kilometer (Hin-und Rückfahrt) oder die nachgewiesenen höheren Kosten angesetzt werden. Ausführliche Urteilsbesprechungen finden sie unter Links sowie in unserem Deloitte Tax News Beitrag vom 29.08.2011. |
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) | Ab VZ 2012 | Die Berechnung der Entfernungspauschale wird vereinfacht. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr, ist ein Nachweis erforderlich. |
Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG) | Rückwirkend für das Jahr 2011 | Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von € 920 auf € 1.000 wurde beschlossen. Damit ist kein Einzelnachweis der Werbungskosten mehr erforderlich solange sie € 1.000 nicht überschreiten. |
Kinderbetreuungskosten (§ 9c EStG a.F.) | Ab VZ 2012 | Ab 2012 können Kinderbetreuungskosten nur noch einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden und nicht mehr wie Werbungskosten. Der bisherige Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens € 4.000 pro Jahr und Kind bleibt bestehen. Mit dieser Neuregelung geht einher, dass auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung etc., verzichtet wird. Die Aufwendungen selbst müssen – wie bisher – belegt werden können. |
Staatlich geförderte Altersvorsorge- Riester Förderung (§ 10a Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG) | Ab VZ 2012 | Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer Änderung der Zulageberechtigung weitgehend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von € 60 vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen über die Neuregelung informiert. |
Außergewöhnliche Belastungen - Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 EStG) | Ab VZ 2012 | Zukünftig werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung berücksichtigt. Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben. |
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 4 EStG) | Ab VZ 2012 | Soweit außergewöhnliche Belastungen über der Grenze der sog. zumutbaren Belastung liegen, wirken diese sich steuermindernd aus. Für die Berücksichtigung bestimmter Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung muss vor Beginn der Heilmaßnahmen ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung ausgestellt worden sein (z.B. für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden oder die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an einer Behinderung erkrankten Kindes). |
Pauschalsteuer für Sachzuwendungen (§ 37b EStG) | Für Sachzuwendungen von maximal € 10.000 je Empfänger und Wirtschaftsjahr an Geschäftspartner und an eigene Mitarbeiter kann der Zuwendende die Einkommensteuer für die Empfänger der Sachzuwendungen durch Entrichtung einer Pauschalsteuer von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. auch Kirchensteuer) übernehmen. Soll die Pauschalierung noch für 2011 erreicht werden, ist zu beachten, dass diese Entscheidung grundsätzlich mit der letzten Lohnsteuer Anmeldung getroffen werden muss, jedoch auch eine korrigierte Lohnsteueranmeldung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden kann. | |
Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern (§ 42 Abs. 2 Nr. 3 EStG) | Rückwirkend ab VZ 2010 | Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs wird für Arbeitnehmer die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Im Veranlagungsverfahren sind aber die tatsächlichen – eventuell sogar niedrigeren - tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen zu erfassen. Ledige Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von bis zu € 10.200 und Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden mit einem gemeinsamen Jahresarbeitslohn von bis zu € 19.400, sind von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit, wenn diese Verpflichtung allein auf der zu hohen Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug beruht. |
Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 5 AO) | Für Anträge ab dem 04.11.2011 | Beschränkung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte auf wesentliche und aufwändige Fälle, wenn der Gegenstandswert der beantragten Auskunft mindestens € 10.000 beträgt. Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG wird hiervon nicht berührt und bleibt weiterhin gebührenfrei. |
Anzeigen über Erwerbstätigkeit (§ 138 Abs. 2 AO) | Ab 05.11.2011 | Steuerpflichtige mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland müssen im Rahmen eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks dem zuständigen Finanzamt folgendes mitteilen: Gründung und Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland; Beteiligungen an einer ausländischen Personengesellschaft oder deren Aufgabe oder Änderung; den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unter bestimmten Voraussetzungen. Bisher musste diese Mitteilung innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis erstattet worden sein. Die Frist wurde nun auf fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist, verlängert. |
Weitere Änderungen bei Lohn- & privater Einkommensteuer
Maßnahme | Zeitpunkt | Bemerkungen |
Sachbezugswerte 2012 | 01.01.2012 | Die Sachbezugswerte sind für das Jahr 2012 angepasst worden. Die Werte betragen bundeseinheitlich, im Einzelnen: Frühstück: € 47,00 (pro Monat), € 1,57 (pro Tag); Mittagessen: € 86,00 (pro Monat ), € 2,87 (pro Tag); Abendessen: € 86,00 (pro Monat), € 2,87 (pro Tag); Freie oder verbilligte Unterkunft: € 212,00 (pro Monat), € 7,07 (pro Tag) |
Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2012 | Das BMF-Schreiben vom 25.11.2011 stellt eine Übersicht zur Erleichterung der Wahl der Steuerklassenkombinationen zur Verfügung. | |
Veranlagung von Ehegatten | Ab VZ 2013 | Die Wahlrechte für die Einkommensteuerveranlagung von Ehegatten wurden neu geregelt. Zukünftig sind nur noch diese nachfolgend aufgeführten vier Varianten möglich: 1.) Zusammenveranlagung mit Splittingtarif, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen oder sich nicht dazu äußern. 2.) Einzelveranlagung mit Grundtarif, wenn ein Ehegatte diese wählt. 3.) Einzelveranlagung mit „Sondersplitting“ im Trennungsjahr. 4.) Einzelveranlagung mit Verwitweten-Splitting. |
Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge (§ 51a Abs. 2c und 2e EStG) | Ab 01.01.2014 | Einführung eines neuen Verfahrens, wonach die zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag verpflichtete Zahlstelle auch die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten hat. Das bisherige Antragsverfahren wird abgeschafft. |
Sonstige Änderungen und Hinweise
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für 2011 für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird keine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Will der Arbeitgeber den Lohnsteuereinbehalt für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im Jahr 2011 nicht nach Steuerklasse 6, sondern nach Steuerklasse 1 vornehmen, muss vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2011 eben dieser Antrag beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden.
Hinweis: Liegt Ihnen für Ihre beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bisher noch keine Bescheinigung Ihres Betriebsstättenfinanzamtes vor und wollen Sie die Lohnsteuer nicht nach Steuerklasse 6 einbehalten, müssen Sie noch bis zum Jahresende 2011 die entsprechende Bescheinigung beantragen.
Pauschbeträge für Auslandsreisen ab dem 01.01.2012
Mit Schreiben vom 08.12.2011 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Pauschbeträge für Auslandsreisen veröffentlicht. Die jährliche Aktualisierung informiert über die Beträge, die im Rahmen einer beruflich bzw. betrieblich veranlassten Reise ins Ausland als Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten geltend gemacht werden können.
So wurden unter Anderem die Pauschalen für Brasilien, Dänemark und Schweden angehoben. Die Pauschalen gelten für Auslandsübernachtungen nur noch im Rahmen der Arbeitgebererstattungen, für einen Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.
Sozialversicherungswerte 2012
Die Bundesregierung hat am 05.10.2011 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2012 beschlossen, wodurch die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2010 aktualisiert werden. Der Bundesrat hat am 25.11.2011 zugestimmt. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die im Jahr 2012 gültigen Sozialversicherungswerte:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beitragssätze | ||||
Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | Alte & Neue Bundesländer | |||
Jährlich | Monatlich | Jährlich | Monatlich | ||
Rentenversicherung | € 67.200,00 | € 5.600,00 | € 57.600,00 | € 4.800,00 | 19,6 % |
Arbeitslosenversicherung | € 67.200,00 | € 5.600,00 | € 57.600,00 | € 4.800,00 | 3,0 % |
Krankenversicherung1 | € 45.900,00 | € 3.825,00 | € 45.900,00 | € 3.825,00 | 15,5 % |
Pflegeversicherung2 | € 45.900,00 | € 3.825,00 | € 45.900,00 | € 3.825,00 | 1,95 % |
1 Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 15,5 % enthält einen Sonderbeitrag von 0,9 %, der vom Arbeitnehmer allein aufzubringen ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer 8,2% und der Arbeitgeber 7,3 % der beitragspflichtigen Einnahmen trägt.
2 Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte erhöht, die von dem Mitglied allein zu tragen sind. Der erhöhte Beitragssatz gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden und nicht für Wehr- und Zivildienstleistende. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Arbeitnehmer beträgt somit 1,225 %.
Im Jahr 2012 beträgt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) € 50.850,00. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze € 45.900,00.
Links
BMF: Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2012 - Beitrag vom 25.04.2012
Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung: Deloitte Tax-News Beitrag vom 23.11.2011
Reisekosten: Ausführliche Urteilsbesprechungen finden sie hier sowie in unserem Deloitte Tax News Beitrag vom 29.08.2011
Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2012: BMF, Schreiben vom 25.11.2011
Ihr Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf