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01.02.2019
Steuerrecht

Verständigungsverfahrung als weitere Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Zuordnung der Besteuerungsrechte des Einkommens von Steuerpflichtigen, die in den Geltungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen mehrerer Staaten fallen, so dass eine Doppelbesteuerung in der Regel vermieden werden kann.

Was theoretisch so einfach klingt, kann sich in der Praxis jedoch regelmäßig schwieriger darstellen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden die Besteuerungsrechte mit ausländischen Steuerberatern und/ oder ausländischen Behörden abgestimmt, um eine Doppelbesteuerung des gleichen Einkommens desselben Steuerpflichtigen in mehreren Ländern vermeiden zu können. Aufgrund einer abweichenden Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen und nicht zuletzt auch aufgrund abweichender nationaler Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten, kann die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen gegebenenfalls nicht durchgesetzt werden. Eine daraus resultierende Doppelbesteuerung des Einkommens führt zu einer doppelten Steuerbelastung in verschiedenen Ländern auf das gleiche Einkommen. Insbesondere in Entsendefällen kann dies zu einer signifikanten Steuermehrbelastung für den Arbeitgeber oder für den Arbeitnehmer führen.

Eine bislang eher gemiedene Methode einer Doppelbesteuerung entgegenzuwirken, ist die Einleitung eines Verständigungsverfahrens. Ein Verfahren, in dem sich die Behörden der beteiligten Staaten hinsichtlich der Zuordnung der Besteuerungsrechte ausschließlich untereinander verständigen, um eine Einigung zu erzielen. Um das Verständigungsverfahren einzuleiten, wird ein Antrag (i.d.R. Steuerpflichtiger/Arbeitnehmer) bei dem Wohnsitzfinanzamt oder direkt bei dem Bundeszentralamt für Steuern (beschleunigte Antragsstellung) innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides gestellt. Durch den Antrag wird nach in der Regel erfolgloser Kommunikation mit dem Finanzamt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine detaillierte Darstellung und Zusammensetzung der Besteuerungsgrundlagen erstellt und zusammen mit der begründenden Rechtsauffassung und den erforderlichen Unterlagen (bspw. ausländische Steuerbescheide) eine erneute Überprüfung einer möglichen Vermeidung der Doppelbesteuerung gefordert. Obgleich das Verständigungsverfahren selbst an keine Antrags- oder Verfahrenskosten gebunden ist, ist ein Verständigungsverfahren nur in Einzelfällen empfehlenswert, bei denen die Erfolgs- und Beratungskostenrelation stimmig erscheint. In Fällen, in denen eine lediglich geringfügige Steuermehrbelastung durch die Doppelbesteuerung entsteht, ist daher ein Verständigungsverfahren nicht ratsam. Es empfiehlt sich daher im Regelfall nur, wenn die Kosten des Verständigungsverfahrens die Mehrbelastung durch die Doppelbesteuerung offensichtlich unterschreiten. In diesem Zuge möchten wir jedoch verdeutlichen, dass ein Verständigungsverfahren die Chance zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung deutlich erhöht, jedoch ein Erfolg in keinem Fall gewährleistet werden kann.

Anmerkungen

Mit diesem Schreiben möchten wir auf die Möglichkeit von Verständigungsverfahren hinweisen. Wenn Sie bei uns Mandant sind, werden wir in den Einzelfällen, in denen wir einen entsprechenden Antrag für empfehlenswert halten und entsprechende Fälle identifizieren, nochmals darauf hinweisen. Sollte in Einzelfällen das Verständigungsverfahrungen durchgeführt werden, werden wir vorab eine Kostenübersicht sowie den Verfahrensverlauf skizzieren.

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach
Of Counsel

pmosbach@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2309

Ihr Ansprechpartner

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pmosbach@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2309

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