Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Staat
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Staat
Das Bayrische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 28.05.2013 eine Verfügung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland bekannt gegeben.
Sachverhalt
Bei grenzüberschreitendem Arbeitnehmerverleihs zwischen Deutschland und Frankreich steht gemäß Art. 13 Abs. 6 des DBA mit Frankreich beiden Staaten das Besteuerungsrecht zu. Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass die französische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird.
Problematisch ist hierbei, dass Frankreich unterjährig eine Abzugssteuer von 25% von den Arbeitslöhnen einbehält. In Deutschland ist hingegen ebenfalls Lohnsteuer einzubehalten, so dass es unterjährig zu einer deutlichen Belastung kommt, die erst im Rahmen der Veranlagung ausgeglichen werden kann.
Verfügung
Um diese Doppelbelastung zu vermeiden, kann entsprechend der Regelung des § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Steuerabzug in Frankreich glaubhaft macht. Zudem resultiert aus der Eintragung des Freibetrags eine Pflicht zur Veranlagung.
Die Regel ist gleichermaßen auf weitere Staaten mit ähnlichen Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden. Ebenso kann diese Regelung auch bei Staaten ohne DBA angewandt werden, sofern der Auslandstätigkeitserlass nicht zur Anwendung kommt.
