Verhältnis der DBA Deutschland/Frankreich und Deutschland/Österreich zueinander
In dem Beschluss vom 04.11.2014 hatte der Bundesfinanzhof über das Verhältnis der DBA Frankreich und Österreich, die Deutschland jeweils mit den beiden Staaten geschlossen hat, zu entscheiden.
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionsbeklagte war im vorliegenden Fall ein bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte. Seinen Wohnsitz hatte der Kläger in Frankreich. Dorthin kehrte er in der Regel jeden Abend zurück. Der Familienwohnsitz des Klägers, an welchem sich auch sein Lebensmittelpunkt befand, war hingegen in Österreich belegen.
Im Jahr 2010 begehrte der Kläger die Freistellung vom Lohnsteuerabzug und stellte einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt mit der Begründung, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aufgrund seiner Grenzgängerstellung gemäß Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich der Besteuerung in Frankreich unterlägen und daher kein Lohnsteuerabzug in Deutschland zu erfolgen habe.
Entscheidung
Das Finanzamt wies den Antrag jedoch zurück. Nach Auffassung des Finanzamtes komme grundsätzlich das DBA zur Anwendung, das mit dem Staat geschlossen wurde, in dem der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt habe. Aufgrund der Belegenheit des Familienwohnsitzes in Österreich sei das DBA Österreich anzuwenden. Danach habe Deutschland als Tätigkeitsstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der daraufhin vom Kläger beim Finanzgereicht eingereichten Klage wurde stattgegeben.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich sowohl des DBA Frankreich als auch des DBA Österreich eröffnet sei und eine solche Normenkollision zugunsten der spezielleren Regelung, in diesem Fall der Grenzgängerregelung nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich aufzulösen sei, so dass das Besteuerungsrecht nicht Deutschland als Tätigkeitsstaat sondern Frankreich zusteht.
Die hiergegen eingelegte Revision des FA hielt der BFH für unbegründet.
Der BFH bestätigte das Urteil des FG und erklärte ebenso wie das FG die Nichtausstellung der Freistellungsbescheinigung durch das FA für rechtswidrig.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 04.11.2014, I R 19/13 NV