OFD Rheinland: Kein Ruhen des Verfahrens wegen des Abzuges von tatsächlichen Werbungskosten bei Kapitalerträgen
In unserem Beitrag vom 26.05.2011 hatten wir Sie bereits auf das neue Musterverfahren zum Abzugsverbot von tatsächlich entstandenden Werbungkosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften und der Abgeltungsteuer, welches beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11 F anhängig ist, informiert. Des Weiteren hatten wir empfohlen, dass sich Steuerpflichtige mit hohen Werbungskosten im Zusammenhang mit ihren Kapitalanlagen in einem Einspruchsverfahren auf das vorgenannte anhängige Verfahren beziehen und unter Angabe des Aktenzeichens ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung in dieser Sache beantragen sollten.
Nunmehr hat die OFD Rheinland mit ihrer Verfügung vom 24.02.2011 sämtliche Finanzämter angewiesen, einem beantragten Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht stattzugeben.
Wir werden Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.
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