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27.07.2011
Steuerrecht

OFD Münster: Bewertung von Sachlohn in Form von Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen

Im Rahmen von drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010 hat der BFH ausgeführt, wann bei der Gewährung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen Barlohn anzunehmen ist und wann es sich um steuerbegünstigte Sachbezüge handelt. Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen tatsächlich beanspruchen kann. Nähere Informationen hierzu können Sie unseren Tax-News vom 24.02.2011 entnehmen.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster hat die Finanzämter nunmehr im Rahmen ihrer Verfügung vom 17.05.2011 angewiesen, die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen anzuwenden, dabei jedoch zu beachten, dass eine Bewertung des geldwerten Vorteils mit 96 % des Endpreises nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall auch tatsächlich ein Bewertungserfordernis besteht. Dieses liegt nach Auffassung der OFD Münster beispielsweise nicht vor, wenn Kosten erst nachträglich erstattet werden, Gutscheine betragsmäßig begrenzt sind oder es sich um zweckgebundene Geldzuwendungen handelt. In diesen Fällen ist eine Bewertung nicht erforderlich, da der gewährte geldwerte Vorteil betragsmäßig genau bestimmt werden kann.

Fundstelle

Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 17.05.2011, S 2334 – 10 – St 22 – 31

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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