OFD Magdeburg: Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens bei der Besteuerung von Erstattungszinsen
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg hat in einer Verfügung vom 10.08.2012 ausführlich zum Thema Erstattungszinsen Stellung genommen. In der Verfügung stellt die OFD die derzeitige Rechtsprechung zur Besteuerung von Erstattungszinsen dar. Darüber hinaus erklärt die OFD, wann die Finanzämter eine Aussetzung der Vollziehung gewähren und Einsprüche ruhend stellen können.
Demnach weist die OFD Magdeburg die Finanzämter an, Einsprüche die sich im Grundsatz auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen beziehen, kraft Gesetzes ruhend zu stellen.
Sofern sich die Einsprüche im Grundsatz auf die rückwirkende Anwendung der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beziehen, weist die OFD Magdeburg die Finanzämtern an, einer beantragten Aussetzung der Vollziehung stattzugeben.
Hinsichtlich der einzelnen beim BFH anhängigen Verfahren zu der generellen Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen sowie der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verweisen wir auf unsere ausführlichen Beiträge zu diesem Thema.
Fundstelle
OFD Magdeburg – Verfügung vom 10.08.2012
Deloitte Tax-News vom 08.12.2011
Deloitte Tax-News vom 10.09.2010
Deloitte Tax-News vom 29.09.2010
Deloitte Tax-News vom 27.10.2010
Deloitte Tax-News vom 21.01.2011
Deloitte Tax-News vom 22.02.2011
Deloitte Tax-News vom 24.11.2011