Lohnsteuer: 1%-Regelung für jedes Fahrzeug bei Überlassung mehrerer Kfz
Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst eben auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten.
Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens fließt dem Arbeitnehmer bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des Dienstwagens zu.
Werden dem Arbeitnehmer zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen und fehlt es an ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern, so ist nach dem BFH Urteil vom 13.06.2013 der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen. Weitere Details finden Sie hier.
Fundstelle:
BFH, Urteil vom 13.06.2013, VI R 17/12
Weitere Fundstellen:
BFH, Urteil vom 21.03.2013,VI R 31/10, BFHE 241, S. 167, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 28.05.1996, BStBl I 1996, S. 654