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31.07.2018
Steuerrecht

FG: Werbungskostenabzug bei Beibehaltung einer Wohnung am Beschäftigungsort während der Elternzeit

Aufwendungen für eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Wohnung können auch bei Nichtbenutzung während der Elternzeit Werbungskosten darstellen

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war in B in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis angestellt und bewohnte dort eine Wohnung. Im Jahr 2010 wurde die gemeinsame Tochter der Steuerpflichtigen und ihrem Lebensgefährten geboren, woraufhin die Steuerpflichtige Elternzeit für den Zeitraum vom 27.07.2010 – 21.03.2013 beantragte. Während der Elternzeit zog die Steuerpflichtige mit ihrer Tochter zu ihrem Lebensgefährten nach G, wo sie in dem während der Elternzeit möglichen Umfang eine Teilzeitstelle antrat. Die Wohnung in B wurde im Streitjahr 2011 durch die Steuerpflichtige weiterhin beibehalten, da geplant war, die Tätigkeit in B nach Ende der Elternzeit wiederaufzunehmen.

Eine Aufgabe der Wohnung in B für die Elternzeit kam für die Steuerpflichtige nicht infrage, da die Wohnungssituation in B stark angespannt war und sie während der Elternzeit ein unabgeschlossenes Forschungsprojekt an zwei Tagen je Monat in B betreute. Die Wohnung wurde daher teilweise untervermietet. Sie hatte in dem nicht untervermieteten Teil der Wohnung weiterhin Möbel stehen. Die Küche und das Bad wurden gemeinschaftlich mit dem Untermieter genutzt. Während der Elternzeit ergaben sich neue berufliche Möglichkeiten, so dass der ursprüngliche Plan, an die Arbeitsstätte in B zurückzukehren, durch die Steuerpflichtige noch während der Elternzeit aufgeben wurde. Sie beendete daraufhin ihr Arbeitsverhältnis in B und trat eine neue Stelle in I an.

Aufgrund der beruflichen Veränderung wurde die Wohnung in B im Jahr 2012 zeitnah innerhalb von dreieinhalb Wochen nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages gekündigt. Die Steuerpflichtige begehrte einen Werbungskostenabzug für die Mietaufwendungen der Wohnung für das Streitjahr 2011 in B als Werbungskosten zur doppelten Haushaltsführung. Der Abzug der Werbungskosten wurde durch das Finanzamt zurückgewiesen, da sich sowohl der Lebensmittelpunkt als auch die Arbeitsstätte im Streitjahr 2011 in G befanden. Den Einspruch der Steuerpflichtigen wies das zuständige Finanzamt als unbegründet zurück und führte aus, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht vorgelegen hätten.

Entscheidung

Die Aufwendungen für die Beibehaltung der Wohnung in B stellen im Streitjahr keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung dar, da die Steuerpflichtige im Streitjahr dort keinen Haushalt geführt hat und sich kaum dort aufhielt. Die Kosten sind jedoch als Werbungskosten anderer Art abzugsfähig. Das FG vertritt die Ansicht, dass die Beibehaltung der Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt ist und etwaige private Veranlassungen nicht vorlagen oder untergeordnet waren. Weiterhin hatte die Steuerpflichtige nicht nur eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis, sondern ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis, lediglich unterbrochen durch die Elternzeit. Ohne die Möglichkeit der beruflichen Veränderung wäre die Steuerpflichtige nach Beendigung der Elternzeit wieder an ihre alte Tätigkeitsstätte in B zurückgekehrt. Weiterhin erfolgte die Aufgabe der Wohnung in B direkt nach der Begründung der Tätigkeit in I und damit unmittelbar nach der beruflichen Umorientierung.

Betroffene Norm

§ 9 EStG

Anmerkungen

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Der Fall liegt nun unter dem Verfahrenszeichen VI R 1/18 beim BFH.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2017, Aktenzeichen 3 K 3278/14

Ihre Ansprechpartner

Peter Mosbach
Of Counsel

pmosbach@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2309

Christian Röpke
Director

croepke@deloitte.de
Tel.: 040 32080-4901

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