FG Rheinland-Pfalz: Steuerhinterziehung durch falsche Kilometer-Angaben
Mit seinem Urteil vom 29.03.2011 entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass überhöhte Entfernungsangaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die dann zu einem entsprechenden Steuervorteil führen, grundsätzlich als Steuerhinterziehung gewertet werden können. Da im Falle einer Steuerhinterziehung eine verlängerte steuerliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt, können bereits erlassene Einkommensteuerbescheide rückwirkend zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Der Steuerpflichtige haftet entsprechend für die hinterzogenen Steuern.
Dem Urteil des Finanzgerichtes lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:
Im entschiedenen Urteilsfall gab die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2005 stets die gleichen Entfernungskilometer zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte an, obwohl sie im Jahr 1997 ihre Arbeitsstätte in einen näher gelegenen Ort verlegt hatte. Das Finanzamt war den Angaben der Klägerin stets gefolgt. Erst im Jahr 2006 fiel dem zuständigen Sachbearbeiter auf, dass die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ca. 18 km kürzer war, als von der Klägerin erklärt. Das Finanzamt änderte daraufhin sämtliche Einkommensteuerbescheide seit dem Jahr 1996. Eine Änderung wäre nach Ansicht des Finanzamts möglich, da sich die Klägerin zum einen der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hätte und daher eine verlängerte steuerliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gelte und zum anderen das Finanzamt erst nachträglich von der tatsächlich kürzeren Entfernung erfahren hätte. Dagegen legte die Klägerin Klage ein und begründete ihre Fehlangaben damit, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass nicht die einfachen Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung anzugeben seien, sondern die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Diese Ansicht hätte das Finanzamt durch die erklärungsgemäßen jährlichen Veranlagungen bestärkt. Dem Finanzamt seien keine neuen Tatsachen bekannt geworden.
Das FG Rheinland-Pfalz entschied den Fall wie folgt:
Für das Jahr 1996 hat die Klägerin keine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen, da sie offensichtlich irrtümlich aufgrund eines falschen Rechtsverständnisses falsche Angaben gemacht hat. Für die Folgejahre ab 1997 kann sie sich darauf jedoch nicht berufen, da sich durch die Verlegung der Arbeitsstätte in einen dem Wohnort näher gelegenen Ort die Kilometerangaben in jedem Fall hätten verringern müssen. Die Klägerin habe somit in den Jahren 1997 bis 2005 vorsätzlich falsche Angaben gemacht und sich daher der Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Diese Tatsachen sind dem Finanzamt erst nachträglich bekannt geworden, da dieses bei eindeutigen Angaben des Steuerpflichtigen nicht zu einer detaillierten Überprüfung der Angaben verpflichtet ist. Da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht in den betroffenen Jahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann eine Änderung auch nicht aufgrund Treu und Glauben ausgeschlossen werden. Das Finanzamt durfte daher die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 ff. zuungunsten der Klägerin ändern.
Fundstelle
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2011, 3 K 2635/08
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