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08.08.2012
Steuerrecht

FG Münster: Ermittlung des geldwerten Vorteils für Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode und Zuzahlungen des Steuerpflichtigen.

Entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelungen stellt die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils kann dabei entweder individuell nach dem Nutzungswert (Fahrtenbuch) oder pauschal auf Basis der sogenannten Prozent-Methode erfolgen.

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils auf Basis des individuellen Nutzungswertes, d.h. nach der Fahrtenbuchmethode, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

- Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (vgl. dazu auch unseren Beitrag vom 27.06.2012)
- Erfassung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug angefallenen Aufwendungen (inkl. USt)

Anhand der jährlichen Gesamtfahrleistung des PKW und der im Kalenderjahr entstandenen Gesamtkosten ist ein individueller Kilometersatz zu ermitteln. Bei Berechnung des individuellen Kilometersatzes werden alle Kosten, die mit dem Fahrzeug zusammenhängen (z.B. Leasingraten, Kfz-Steuer, Versicherungen, Reparaturen, Benzinkosten usw.) zusammengerechnet und mit der Jahresfahrleistung ins Verhältnis gesetzt. Danach erfolgt die Berechnung des privaten/beruflichen Anteils der Fahrten anhand der Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs. Dieser individuelle Kilometersatz wird dann für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, beide durch das Fahrtenbuch ordnungsgemäß dokumentiert, zugrunde gelegt.

Fraglich war nun, wie Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Kosten des PKW bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode zu berücksichtigen sind.

Im Gegensatz zur Verwaltungsauffassung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Oktober 2007 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen (z.B. Treibstoffkosten) zu den Gesamtkosten des PKW gehören, die jedoch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten abzugsfähig sind. Zu diesem Urteil des BFH hatten die obersten Finanzbehörden mit ihrem Schreiben aus Februar 2009 jedoch entschieden, dass dieses nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist (sog. Nichtanwendungserlass).

Das Finanzgericht Münster (FG) hatte nunmehr erneut darüber zu entscheiden, wie der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode für die private Nutzung eines Firmenwagens zu ermitteln ist, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Gesamtkosten (hier: zu den Leasingraten des PKW) leistet. Mit seinem Urteil vom 28.03.2012 entschied das Finanzgericht Münster dabei wie folgt:

Leistet ein Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Leasingraten seines Firmenwagens, den er auch privat nutzen darf, entstehen ihm in Höhe dieser Zuzahlungen Werbungskosten. Für die Ermittlung eines entsprechenden geldwerten Vorteils müssen im ersten Schritt die Gesamtkosten für den Firmenwagen ohne die Zuzahlungen des Arbeitnehmers ermittelt werden. Auf Basis dieser Gesamtkosten und der Gesamtfahrleistung ist der individuelle Kilometerwert zu ermitteln. Im zweiten Schritt ist unter Berücksichtigung des individuellen Kilometersatzes und der privat gefahrenen Kilometer der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens (und für dessen Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) zu berechnen. Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind dann jedoch als Werbungskosten im Rahmen seiner Steuererklärung abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handelt.

Beispiel:
Arbeitnehmer X erhält einen Dienstwagen. Er beteiligt sich mit € 3.000 pro Jahr an den Kosten des PKW. Die jährlichen Gesamtkosten des PKW betragen € 15.000, der PKW wird zu 50 Prozent beruflich genutzt und hatte eine jährliche Gesamtfahrleistung von 50.000 km.

Auffassung der obersten Finanzbehörden und des zuständigen Finanzamtes im Urteilsfall Auffassung des BFH (Urteil vom 18.10.2007) und des FG Münster (Urteil vom 28.03.2012)
PKW-Gesamtkosten € 15.000 € 15.000
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers - € 3.000 - € 0
PKW-Kosten € 12.000 € 15.000
Individueller Nutzungswert 0,24 €/km 0,30 €/km
Geldwerter Vorteil € 6.000 € 7.500
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers (Werbungskosten) - € 0 - € 3.000
Versteuerter geldwerter Vorteil € 6.000 € 4.500

Das Finanzgericht Münster folgt in seinem Urteil vom 28.03.2012 der Rechtsprechung des BFH und stellt sich gegen die abweichende allgemeine Verwaltungsauffassung. Das Urteil ist rechtskräftig, da Gründe für die Zulassung einer Revision vom FG Münster nicht ersichtlich waren. Inwieweit die obersten Finanzbehörden die Grundsätze aus diesem Urteil – und dem früheren Urteil des BFH – für allgemein anwendbar erklären, bleibt abzuwarten. Arbeitnehmer, die den geldwerten Vorteil ihres Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln und die ihre Zuzahlungen zu den Gesamtkosten bisher nicht als Werbungskosten berücksichtigt hatten (sondern lediglich bei der Ermittlung der Gesamtkosten in Abzug gebracht haben) sollten gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und eine Änderung entsprechend der Ausführungen des FG Münster beantragen.

Fundstelle

Finanzgericht Münster vom 28.03.2012

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Katrin Köhler

kkoehler@deloitte.de
Tel.:

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