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17.07.2024
Steuerrecht

DBA: Steuerliche Erleichterung für im Homeoffice tätige Grenzpendler

Deutschland hat sich mit Luxemburg und Österreich auf Änderungsprotokolle zum Doppelbesteuerungsabkommen geeinigt, die unter anderem steuerliche Erleichterungen für Grenzgänger mit sich bringen. Die Änderungsprotokolle sind seit Januar 2024 anwendbar. 

Luxemburg

Das Änderungsprotokoll vom 6. Juli 2023 soll grenzüberschreitend Beschäftigten mit den neuen Regelungen die Tätigkeit im Homeoffice im Hinblick auf steuerliche Auswirkungen erleichtern. Grundsätzlich weist ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, weshalb Homeofficetage im Wohnsitzstaat zu versteuern sind. In einer Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 hatten sich Deutschland und Luxemburg bereits darauf geeinigt, dass eine Besteuerung im Wohnsitzstaat nicht erfolgt, wenn die Tätigkeit im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 19 Tage im Wohnsitzstaat bzw. in Drittstaaten ausgeübt wird. Durch das neue Änderungsprotokoll und den dadurch neu eingefügten Abs. 1a des Art. 14 des Doppelbesteuerungsabkommens wurde die Bagatellgrenze seit Januar 2024 auf bis zu 34 Tage erhöht.

Arbeitnehmende haben durch die Neuregelung die Möglichkeit, ihre Tätigkeit vermehrt aus dem Homeoffice heraus auszuüben, ohne Gefahr zu laufen, diese Tage im Wohnsitzstaat versteuern zu müssen. Zu beachten ist aber, dass die Arbeit nur dann als in einem Staat ausgeübt gilt, wenn die Tätigkeit für mindestens 30 Minuten in diesem Staat oder Gebiet verrichtet wird. Demnach gilt ein kurzer Check der E-Mails im Homeoffice nicht als Arbeitstag im Wohnsitzstaat.

Österreich

Durch das Änderungsprotokoll vom 21. August 2023 wurde die in Art. 15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich enthaltene Grenzgängerregelung neu gefasst.

Grenzgänger sind wie bisher Personen, die in der Grenzzone (30 km Luftlinie auf jeder Seite der Grenze) ihren Hauptwohnsitz haben und ihre Tätigkeit in dieser Zone ausüben. Eine physische Überschreitung der Grenzzone ist durch das Änderungsprotokoll aber kein Kriterium mehr. Es kommt demnach nicht mehr darauf an, auf welcher Seite der Grenzzone die Beschäftigten arbeiten, weshalb Arbeitstage im Homeoffice nicht mehr als schädliche Rückkehrtage gelten. Vielmehr verlieren die Arbeitnehmenden ihre Grenzgängereigenschaft seit 2024 erst dann, wenn sie an mehr als 45 Arbeitstagen oder an mehr als 20 % der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone tätig werden.

Fazit

​Die Neuregelungen sind zu begrüßen, da die Arbeit aus dem Homeoffice heraus für viele Arbeitnehmende in der Zwischenzeit zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit geworden ist.

Durch den stetigen Wandel der Arbeitswelt sind weitere Vereinbarungen und Änderungen auf europäischer Ebene zu erwarten. Beispielsweise stellt die Erweiterung des § 49 Nr. 4 Buchstabe a Satz 2 EStG durch das Wachstumschancengesetz ab 2024 sicher, dass den o.a. abkommensrechtlichen Besteuerungsmöglichkeiten nationales Recht nicht entgegensteht. Satz 2 regelt, dass auch eine Tätigkeit, die in einem anderen Staat ausgeübt wird, als im Inland ausgeübt oder verwertet gilt, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen (oder eine andere zwischenstaatliche Vereinbarung) Deutschland für diese Tätigkeit ein Besteuerungsrecht zuweist.

Allerdings sollten sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen sowie Risiken einer Betriebsstättenbegründung durch Homeofficetätigkeiten der Arbeitnehmenden vorab geprüft werden. 

Fundstellen

Konsultationsvereinbarung vom 11. Januar 2024 zur Anwendung des Abkommens vom 23. April 2012 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010 geänderten Fassung

Ihr Ansprechpartner

Stefan Prokop
Senior Manager

sprokop@deloitte.de
Tel.: +4921187725700

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