BMF: Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR
Mit BMF-Schreiben vom 06.10.2014 hat die Finanzverwaltung eine Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2014 und 01.03.2015 festgelegt.
Grundsätzlich können Aufwendungen, die durch einen beruflich veranlassten Umzug begründet werden als Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Näheres hierzu, insbesondere der Umfang der abzugsfähigen Kosten, ist im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sowie, in Fällen mit Auslandsbezug, in der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) geregelt.
Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2014 und 01.03.2015 veröffentlicht. Danach sind folgende Pauschbeträge abzugsfähig:
Gültig ab | Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind, § 9 Abs. 2 BUKG | Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG Verheiratete | Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG Ledige | Zusätzlicher Pauschbetrag für jede weitere umziehende Person |
01.03.2014 | 1.802,00 € | 1.429,00 € | 715,00 € | 315,00 € |
01.03.2015 | 1.841,00 € | 1.460,00 € | 730,00 € | 322,00 € |
Das BMF-Schreiben vom 01.10.2012 ist auf Umzüge, die nach dem 28.02.2014 beendet wurden, nicht mehr anzuwenden.