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27.07.2011
Steuerrecht

BMF & FG Köln: Anwendungsschreiben und aktuelle Urteile zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.08.2009, in welchem bereits ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der seit dem Veranlagungszeitraum 2007 geltenden gesetzlichen Einschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers geäußert worden sind, wurden gemäß den Regelungen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 06.10.2009 bereits sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 in diesem Punkt für vorläufig erklärt bzw. in diesem Zusammenhang eingelegte Rechtsbehelfsverfahren ruhend gestellt sowie entsprechenden Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist der Gesetzeber der ihm durch den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 06.07.2010 auferlegten Verpflichtung nachgekommen, die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neu zu regeln. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind somit ab dem Veranlagungszeitraum 2007 grundsätzlich dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet oder aber, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Falle ist der Abzug auf maximal 1.250 Euro pro Veranlagungszeitraum begrenzt.

Mit seinem Schreiben vom 15.12.2010 nimmt das Bundesministerium der Finanzen unter anderem dazu Stellung, wie die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 vorgenommene, rückwirkende Gesetzesänderung hinsichtlich des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfahrensrechtlich ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in noch offenen Einkommensteuerveranlagungen umgesetzt werden soll.

Mit einem weiteren Schreiben vom 02.03.2011 stellt das Bundesministerium der Finanzen darüber hinaus klar, wann das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet und in welchen Fällen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Weiterhin geht das BMF in diesem Schreiben auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein, wenn unter dessen Nutzung verschiedene Einkunftsarten erzielt werden oder wenn dieses durch mehrere Steuerpflichtige, eventuell auch zu Ausbildungszwecken, genutzt wird.

In zwei Urteilen nahm das Finanzgericht Köln (FG) zu den Fragen Stellung, in welchen Fällen ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt und ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei gemischter Nutzung auch als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind.

Hintergrund des ersten der beiden Verfahren vor dem Finanzgericht ist, dass Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, während die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer maximal in Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig sind. Hintergrund des zweiten Verfahrens vor dem FG Köln ist, dass bisher ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug versagt wurde, wenn das häusliche Arbeitszimmer sowohl für berufliche als auch für private Zwecke genutzt wurde, wobei die private Nutzung überwog (sog. gemischte Nutzung). Auf diese Weise sollten Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen werden, die eine enge Berührung zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen hatten und somit grundsätzlich keine Werbungskosten darstellten.

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist und somit einen räumlichen Bezug zur Wohnung hat. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt regelmäßig dann vor, wenn eine räumliche Trennung zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus vorliegt. Der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt die räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer voraus. Hierzu muss grundsätzlich ein separater Arbeitsraum vorhanden sein, der von den übrigen Wohnräumen durch eine Wand/ Tür getrennt ist. Nicht ausreichend ist eine bloße Arbeitsecke in Privaträumen.

Mit seinem Urteil vom 09.09.2010 entschied das FG Köln, dass die Abzugsbeschränkung auf 1.250 Euro dann keine Anwendung finden kann, wenn Wohnbereich und Arbeitszimmer räumlich so voreinander getrennt sind, dass ein Wechsel zwischen beiden nur über einen auch von fremden Personen genutzten Bereich möglich ist. Vielmehr liegt in einem solchen Fall ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor, da die Räumlichkeiten nicht derart miteinander verbunden sind, dass man vom Arbeitszimmer in den Wohnteil und umgekehrt wechseln kann, ohne das Haus zu verlassen.

Das FG Köln entschied mit seinem Urteil vom 19.05.2011, dass die anteiligen Aufwendungen, die auf die betriebliche bzw. berufliche Nutzung des Arbeitszimmers entfallen, auch dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn das Arbeitszimmer gemischt genutzt, d.h. auch privat genutzt wird und dessen Privatnutzung überwiegt. Das FG Köln beruft sich dabei auf den Beschluss des Großen Senates des BFH, wodurch das strikte Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen, insbesondere hinsichtlich gemischt veranlasster Reisekosten, gekippt wurde.

Ausführliches hierzu finden Sie auch unter

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 15.12.2010, A 3 – S 0338/07/10010-03 
BMF, Schreiben vom 02.03.2011, IV C 6 – S 2145/07/10002 
Finanzgericht Köln; Urteil vom 09.09.2010, 10 K 944/06, EFG 2011, S. 316
Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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