Zurück zur Übersicht
17.10.2011
Steuerrecht

BMF: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug im Dezember 2011

Bereits in unserem Thema des Monats vom 22.02.2011 hatten wir über die Erhöhung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro berichtet, welche mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen wurde.

Da diese Erhöhung auf laufende Lohnzahlungen Anwendung findet, die nach dem 30.11.2011 aber vor dem 01.01.2012 zufließen, ist für den Lohnsteuerabzug für den laufenden Arbeitslohn im Monat Dezember 2011 ein lohnsteuerlicher Ausgleichsbetrag i.H.v. 1.880 Euro zu berücksichtigen.

Mit dieser einmaligen Berücksichtigung im Monat Dezember 2011 soll der zusätzliche Aufwand aufgrund der Gesetzesänderung für Arbeitgeber niedrig gehalten und daher in voller Höhe bei der Lohnabrechnung des Monats Dezember 2011 berücksichtigt werden. Der Lohnsteuerabzug für die Monate Januar bis November 2011 bleibt von der Änderung unberührt. Der o.a. Ausgleichsbetrag für die Lohnabrechnung Dezember 2011 ermittelt sich dabei wie folgt: 

920 Euro bisheriger Pauschbetrag / 12 Monate x 11 Monate (Januar bis November) = 843,33 Euro 

1.000 Euro neuer Pauschbetrag abzgl. 843,33 Euro = 156,67 Euro 

156,67 Euro x 12 Monate= 1.880,00 Euro 

Die hiernach ermittelte Lohnsteuer auf Jahresbasis wird dann entsprechend auf den Lohnzahlungszeitraum herunter gebrochen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Programmablaufpläne für die maschinelle sowie die manuelle Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn sowie für sonstige Bezüge für den Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 mit seinem Schreiben vom 23.09.2011 veröffentlicht. Detaillierte Informationen zur Ermittlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und der Kirchenlohnsteuer können Sie den beiden Anlagen zu diesem BMF-Schreiben entnehmen.

Arbeitnehmern empfehlen wir jedoch weiterhin, die Belege zu ihren Werbungskosten aufzubewahren, da erst nach Ablauf des Kalenderjahres absehbar ist, ob der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag für die Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch die tatsächlich entstandenen Ausgaben überschritten wird.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 23.09.2011, IV C 5 – S 2361/11/10003

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.