BMF: Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Gestellung eines Fahrers
Neben der Gestellung eines Kraftfahrzeugs wird häufig insbesondere höherangingen Führungskräften auch ein Fahrer zur Verfügung gestellt. Darf dieser auch für Privatfahrten genutzt werden, stellt dies einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar.
Neben dem geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens stellt zudem die Möglichkeit, den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 01.01.2014 erster Tätigkeitsstätte) nutzen zu können, einen geldwerten Vorteil dar. Steht dem Steuerpflichtigen auch für diese Fahrten ein Fahrer zur Verfügung, so hat der BFH mit Urteil vom 15.05.2013 (VI R 44/11) entschieden, dass auch diese Nutzung des Fahrers einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt.
Dies betrifft zum einen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zum anderen die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Im BMF-Schreiben vom 15.07.2014 wird Bezug genommen auf eben diese Ermittlung des gelwerten Vorteils. Hierzu werden drei Möglichkeiten geschildert:
1. Möglichkeit: Drittvergleich
Der geldwerte Vorteil kann ermittelt werden, indem man vergleicht, wieviel man einem fremden Dritten (Fahrer) für diese Dienstleitung hätte bezahlen müssen.
2. Möglichkeit: Tatsächlich Lohn- und Lohnnebenkosten
Hier wird der geldwerte Vorteil für den Fahrer anhand der zeitanteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten ermittelt. Zu den Lohn- und Lohnnebenkosten zählen insbesondere: Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Verpflegungszuschüsse und Kosten für die berufliche Weiterbildung des Fahrers. Zeit anteilig bedeutet, dass die eben genannten Kosten im Verhältnis der Einsatzdauer des Fahrers zu seiner Gesamtarbeitszeit als geldwerter Vorteil anzusetzen sind. Dabei gehören jedoch die Leerfahrten für An- und Abfahrt nicht zur Einsatzdauer des Fahrers.
3. Möglichkeit: Vereinfachte pauschale Bewertung
Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn der geldwerte Vorteil für die Gestellung eines Fahrers mit pauschal 50 % des bereits ermittelten gelwerten Vorteils des Kfz angesetzt wird. Steht dem Arbeitnehmer ein Fahrer auch für weitere Privatfahrten zur Verfügung, erhöht sich der private Nutzungswert des Kfz um weitere 50 %, 40 % oder 25 %. Um welchen Prozentsatz sich der Nutzungswert erhöht, ist gestaffelt nach der Häufigkeit, mit der der Arbeitnehmer den Fahrer für Privatfahrten in Anspruch nimmt.
Die Grundlagen zur Berechnung des gesamten geldwerten Vorteils hat der Arbeitgeber zu dokumentieren und als Belege zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann in seiner Einkommensteuererklärung von der Ermittlungsmethode des Arbeitgebers abweichen, sofern dies für ihn günstiger wäre.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 15.07.2014, IV C 5 – S 2334/13/10003