Zurück zur Übersicht
24.10.2012
Steuerrecht

BMF: Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01.03.2012, dem 01.01.2013 und dem 01.08.2013

Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen bzw. steuerfrei erstattet werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können. Diese Vorschriften sehen für bestimmte Umzugskosten Pauschalen vor.

Mit Schreiben vom 01.10.2012 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr die geänderten Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen nach dem Bundesumzugskostengesetz bekannt gegeben. Demnach gelten für Umzüge entsprechend der verschiedenen Anwendungszeitpunkte folgende Werte:

Gültig ab Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind, § 9 Abs. 2 BUKG Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG Zusätzlicher Pauschbetrag für jede weitere umziehende Person
  Verheiratete Ledige  
01.03.2012 1.711,00 € 1.357,00 € 679,00 € 299,00 €
01.01.2013 1.732,00 € 1.374,00 € 687,00 € 303,00 €
01.08.2013 1.752,00 € 1.390,00 € 695,00 € 306,00 €

Das BMF-Schreiben vom 23.02.2012 ist auf Umzüge, die nach dem 29.02.2012 beendet wurden, nicht mehr anzuwenden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 01.10.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Katrin Köhler

kkoehler@deloitte.de
Tel.:

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Katrin Köhler

kkoehler@deloitte.de
Tel.:

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.