BMF: Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01.03.2012, dem 01.01.2013 und dem 01.08.2013
Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen bzw. steuerfrei erstattet werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können. Diese Vorschriften sehen für bestimmte Umzugskosten Pauschalen vor.
Mit Schreiben vom 01.10.2012 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr die geänderten Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen nach dem Bundesumzugskostengesetz bekannt gegeben. Demnach gelten für Umzüge entsprechend der verschiedenen Anwendungszeitpunkte folgende Werte:
Gültig ab | Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind, § 9 Abs. 2 BUKG | Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG | Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG | Zusätzlicher Pauschbetrag für jede weitere umziehende Person |
Verheiratete | Ledige | |||
01.03.2012 | 1.711,00 € | 1.357,00 € | 679,00 € | 299,00 € |
01.01.2013 | 1.732,00 € | 1.374,00 € | 687,00 € | 303,00 € |
01.08.2013 | 1.752,00 € | 1.390,00 € | 695,00 € | 306,00 € |
Das BMF-Schreiben vom 23.02.2012 ist auf Umzüge, die nach dem 29.02.2012 beendet wurden, nicht mehr anzuwenden.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 01.10.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007
