BMF: Neues Anwendungsschreiben zu § 35a EStG
Hintergrund
Aufwendungen im Sinne des § 35a EStG können mit bis zu 20 % der Arbeitskosten in Abzug gebracht werden. Es handelt sich dabei um eine progressionsneutrale Minderung der tariflichen Einkommensteuer, wobei sich Höchstbeträge in Höhe von 510 Euro (20 % von 2.550 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt), in Höhe von 4.000 Euro (20 % von 20.000 Euro für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen) sowie in Höhe von 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro für Handwerkerleistungen) ergeben.
Verwaltungsanweisung
Mit dem neuen Anwendungsschreiben vom 09.11.2016 möchte das BMF nunmehr seine Verwaltungsanweisung zu § 35a EStG an die aktuelle Rechtsprechung anpassen.
Wesentliche Änderung ist die neue Definition des Tatbestandmerkmals „im Haushalt“, was nunmehr auch Leistungen auf angrenzenden – beispielsweise öffentlichen – Grundstücken begünstigen kann. Es sollen demnach künftig auch der Winterdienst auf angrenzenden öffentlichen Wegen sowie Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze (Einschränkung siehe weiter unten) in Abzug gebracht werden können. Ebenfalls als abzugsfähig qualifiziert werden nunmehr auch Leistungen für ein Hausnotrufsystem im Rahmen einer Seniorenwohneinrichtung („Betreutes Wohnen“), Kontrollmaßnahmen des TÜV oder anderer Prüfdienste (beispielsweise für den Fahrstuhl) sowie Tierbetreuungskosten innerhalb des Haushalts.
Abzuwarten bleibt jedoch, inwiefern die im o. g. Schreiben vertretenen Auffassungen des BMF,
• dass bei nicht auf der Rechnung ausgewiesenem Arbeitskostenanteil weiterhin keine Schätzung der Arbeitskosten möglich sei und
• dass öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge weiterhin nicht als abzugsfähige Aufwendungen in Betracht kommen
tatsächlich Bestand haben werden, da diese im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 20.03.2014 (AZ VI R 56/12) zu stehen scheinen. Es ist diesbezüglich mit weiteren Klagefällen vor den Finanzgerichten zu rechnen.
Betroffene Norm
§ 35a EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 09.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12