BFH: Zwingend erforderliche Angaben in einer Abtretungsanzeige
Für die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige bedarf es stets auch einer Angabe zum Abtretungsgrund.
Sachverhalt
Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Bruttolohn. Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch auch einen geschuldeten Nettolohn vereinbaren.
In diesem Fall spricht man von einer Nettolohnvereinbarung. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung, dass der prinzipiell vom Arbeitnehmer zu tragende Teil der Lohnsteuer und der Sozialversicherung vom Arbeitgeber übernommen wird. Zu beachten ist, dass diese Vereinbarung lediglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirkt.
Entscheidung
Sofern der Arbeitgeber die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge übernimmt, ist es nur konsequent, wenn er anschließend auch die aus dem Steuerbescheid festgesetzte Erstattung zurückerhält.
Da grundsätzlich der Steuerpflichtige (hier also der Arbeitnehmer) Steuerschuldner ist, ist dieser im Umkehrschluss auch Gläubiger von Steuererstattungen. Aus diesem Grunde ist dem Finanzamt anzuzeigen, wenn Ansprüche auf Steuererstattungen abgetreten werden.
Gemäß § 46 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), muss die Abtretung dem Finanzamt gegenüber auf einem amtlichen Vordruck und unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers, der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs sowie des Abtretungsgrundes angezeigt werden und sodann von beiden Parteien unterschrieben werden.
Sollte, wie in einem vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 28.01.2014 – VII R 10/12), kein Abtretungsgrund angegeben und kein Verweis in der Abtretungsanzeige auf beigefügte Anhänge erfolgt sein, so ist die Abtretungsanzeige unwirksam.
In diesem Fall hatte die X-GmbH einen Teil ihrer Ansprüche auf die zu ihren Gunsten festgesetzten Investitionszulagen samt Zinsen an die Kläger abgetreten. Eine Abtretungsanzeige nach amtlichem Vordruck ging dem Finanzamt auch zu. Allerdings war der Grund der Abtretung auf dem Vordruck nicht angegeben. Die Kläger hingegen behaupteten, dass der Anzeige eine Abtretungsvereinbarung beigefügt gewesen sei, aus der sich der Grund ergäbe.
Der BFH hat in diesem Fall die Abtretungsanzeige aufgrund des fehlenden Abtretungsgrundes für unwirksam erklärt und erläutert, dass die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund jedenfalls dann nicht durch Beifügen einer Anlage ersetzt werden können, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage mangelt.
Es empfiehlt sich daher eine Abtretungsanzeige stets sorgfältig auszufüllen, um die Wirksamkeit dieser nicht zu gefährden. Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
