BFH: Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit als Werbungkosten
In seinem Urteil vom 05.07.2012 nahm der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung, ob Aufwendungen für private Telefonate, veranlasst durch eine längere Auswärtstätigkeit, als Werbungkosten angesetzt werden können.
Sachverhalt
Der Kläger war in seinem Beruf als Marinesoldat im Ausland tätig. Die Aufwendungen für Telefonate mit seiner Lebensgefährtin und Familienangehörigen erklärte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungkosten.
Nach Auffassung des Finanzamtes stellten diese Telefonkosten Aufwendungen der privaten Lebensführung da. Entsprechend wurde der Werbungskostenabzug versagt.
Gegen das finanzgerichtliche Urteil, wonach die Aufwendungen zu berücksichtigen seien, legte das Finanzamt Revision ein.
Entscheidung
In zweiter Instanz entschied der Bundesfinanzhof, dass die Fernsprechkosten berücksichtigungsfähig seien. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die vermeintlich privat veranlassten Kosten vielmehr durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit überlagert werden. Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass die Auswärtstätigkeit länger als eine Woche dauert. Bei einer längeren Abwesenheit von der Heimat sind nach Auffassung des BFHs private Angelegenheiten nur durch Mehrkosten für Telefonate zu regeln.
Eine ausführliche Urteilsbegründung können Sie unserem Beitrag vom 19.12.2012 entnehmen.
Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 02.09.2009, 7 K 2/07, EFG 2010, S.706
Fundstelle
BFH, Urteil vom 05.07.2012, VI R 50/10 , (ausführliche Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News)