BFH: Kein negativer Progressionsvorbehalt für nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste
Das BFH-Urteil vom 12.01.2011 stellt klar, dass auch für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 1996 gilt, dass negative Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung ausgenommen sind, auch nicht bei der Bestimmung des deutschen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) berücksichtigt werden können, wenn diese negativen Einkünfte unabhängig von etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen bereits nach deutschem Recht nicht berücksichtigungsfähig sind. Im entschiedenen Streitfall des Jahres 2007 begehrten die Kläger, die negativen Vermietungseinkünfte aus einem in den USA belegenen Vermietungsobjekt bei der Bestimmung ihres persönlichen Steuersatzes in Deutschland steuerbegünstigend zu berücksichtigen. Da derartige negative Einkünfte bereits nach deutschem Recht nur im Rahmen eines Ausgleichs mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat berücksichtigt werden können, ist ein Ansatz dieser negativen Einkünfte auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts möglich.
Eine nähere Darstellung des Urteils und der rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.
Betroffene Normen
Einkommensteuergesetz 2002 (EStG) § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a; EStG 2002 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanz
Finanzgericht Hamburg vom 26.04.2010, 3 K 234/09
Fundstelle
BFH vom 12.01.2011, I R 35/10
Weitere Beiträge
Deloitte Tax-News vom 26.04.2011
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Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf