BFH: (Rückwirkende) Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 12.11.2013 entschieden, dass Erstattungszinsen steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) darstellen. Ausdrücklich verweist der BFH mit seiner Entscheidung darauf, dass die Vorschrift rückwirkend für alle Fälle gilt, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig war (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EstG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010). Zudem handelt es sich bei diesen Einkünften auch nicht um außerordentliche Einkünfte.
Im Jahr 1997 leisteten die Kläger eine Einkommensteuernachzahlung, die aus dem Veräußerungsgewinn einer KG-Beteiligung herrührte. Als sich der Ausfall der Kaufpreisforderung herausstellte, änderte das Finanzamt den Grundlagenbescheid und setzte Erstattungszinsen fest, die es wiederum bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigte.
Einspruch und Klage der Kläger gegen die Berücksichtigung der Zinsen als ermäßigt zu besteuernde Einkünfte blieben ohne Erfolg.
Der BFH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Erstattungszinsen aufgrund der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1, 3 EStG eindeutig steuerbar sind. Die Vorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen und war eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07), in dem der BFH, abweichend von der bis dahin gefestigten Rechtsprechung, Erstattungszinsen für nicht steuerbar erklärte (Link zum Urteil).
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1,3 EStG ist, laut BFH, trotz echter Rückwirkung nicht unzulässig. Diese Ausnahme begründet der BFH mit einem nicht schutzwürdigen Vertrauen der Steuerpflichtigen, da der Gesetzgeber eine Rechtslage geschaffen hat, wie sie bereits vor der Rechtsprechungsänderung des BFH vom 15. Juni 2010 bestand.
Auch eine Qualifikation als außergewöhnliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1, 2 EStG erkennt der BFH nicht an. Weil mit der Zinszahlung keine Tätigkeit vergütet werde, ist die Voraussetzung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht erfüllt. Zudem sei die untypische Zusammenballung von Einkünften nicht gegeben, da die Festsetzung von Erstattungszinsen nicht untypisch ist.