BFH: Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate
Am 25.04.2024 hat der Bundesfinanzhof ein wichtiges Urteil zur Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung von festgesetztem Kindergeld gefällt. Das Urteil bestätigt, dass die rückwirkende Auszahlung von Kindergeld auf maximal sechs Monate vor der Antragstellung beschränkt bleibt. Diese Entscheidung basiert auf der Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, der diese zeitliche Begrenzung festlegt.
Hintergrund
Für Kindergeldanträge, die nach dem 18.07.2019 eingehen (§ 52 Abs. 50 Satz 1 EStG) kommt § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zur Anwendung und legt fest, dass die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (Ausschlussfrist), erfolgt. Diese Regelung begrenzt die Rückwirkung von Kindergeldzahlungen und soll verhindern, dass Eltern über einen längeren Zeitraum rückwirkende Zahlungen in Anspruch nehmen können. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, Verwaltungseffizienz sicherzustellen und die Finanzämter vor unverhältnismäßig hohem Nachbearbeitungsaufwand zu schützen.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 25.04.2024, dass auch bei festgesetztem Kindergeld die Rückzahlung auf die letzten sechs Monate vor der Antragstellung begrenzt ist. Der Kläger hatte argumentiert, dass hinsichtlich der Sechsmonatsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Antragsstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindergeldanspruchs abzustellen ist. Der BFH stützte sich dabei auf den Wortlaut von § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, der diese zeitliche Begrenzung ab Antragsstellung ausdrücklich vorsieht. Das Gericht führte zudem aus, dass der Gesetzgeber diese Regelung bewusst eingeführt hat, um sowohl Rechtssicherheit zu schaffen als auch die Verwaltungskosten im Griff zu halten. Die Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen eine Vertrauensschutzregelung. Auch verstößt die Regelung nicht gegen verfassungsrechtliche Bedenken.
Fazit
Das BFH-Urteil vom 25.04.2024 bringt Rechtssicherheit und bestätigt die bisherige Praxis der Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld. Für Eltern bedeutet dies, dass sie sich ihrer Verantwortung bewusst sein und ihre Ansprüche frühzeitig anmelden müssen, um den vollen Leistungsumfang zu erhalten. Es ist daher notwendig, dass ein inländischer Kindergeldanspruch unverzüglich geprüft und eine zügige Antragsstellung vorgenommen wird, sofern ein Anspruch besteht.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 25.04.2024, III 25.04.2024