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23.04.2013
Steuerrecht

BFH: 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsgemäß

Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2012 bestätigt, dass der inländische Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens nach der 1 %-Regelung verfassungsgemäß ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2012 entschieden, dass bei der Bewertung der Privatnutzung eines Firmenwagens nach der 1 %-Regelung als Bemessungsgrundlage der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer maßgeblich ist. Dieser ist auch dann als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn der Firmenwagen als Gebrauchtwagen zu einem niedrigeren Preis seitens des Arbeitgebers erworben wurde. Der tatsächliche Einkaufspreis des Arbeitgebers ist nicht entscheidend. Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BFH hierin nicht.

Der BFH rechtfertigt den Ansatz des Bruttolistenneupreises als Bemessungsgrundlage unter anderem damit, dass es sich bei der 1 %-Regelung grundsätzlich um eine zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung handelt, bei der nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes außer Acht bleiben (z. B. Wertverlust durch Gebrauch, aber auch Werterhöhungen durch z. B. den nachträglichen Einbau von Zusatzausstattungen).

Des Weiteren begründet der BFH seine Entscheidung damit, dass dem Arbeitnehmer als Alternative zur pauschalen Bewertung nach der 1 % -Regelung die Fahrtenbuchmethode zur Verfügung steht. Bei dieser erfolgt die Versteuerung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten. Der Arbeitnehmer hat insoweit ein Wahlrecht, sodass der BFH die Bewertung nach der 1 % -Regelung als verfassungsgemäß beurteilt.

Nähere Informationen zum entschiedenen Urteilsfall können Sie auch dem Artikel vom 11.03.2013 der Deloitte Tax News entnehmen.

Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.09.2011, 9 K 394/10, EFG 2012, S. 396

Fundstelle
BFH, Urteil vom 13.12.2012, VI R 51//11

Weitere Fundstellen
Deloitte Tax News vom 11.03.2013

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach
Partner

pmosbach@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2309

Christian Röpke

croepke@deloitte.de
Tel.:

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