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15.02.2017
Aufenthalts- /Arbeitsrecht

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in 2017

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wurde zum 01.01.2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro für jede geleistete Arbeitsstunde erhöht. Hiervon betroffen sind auch Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse ausländischer Arbeitnehmer.

Basierend auf dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro beträgt die Mindestvergütung, die von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vorausgesetzt wird, monatlich 1.533,00 Euro brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Zu beachten ist ebenfalls, dass von Seiten der ZAV geprüft wird, ob ein ausländischer Arbeitnehmer vergleichbar zu einem lokal ansässigen Kollegen in der gleichen Position und mit einer vergleichbaren Berufserfahrung entlohnt wird. Gegenstand des Genehmigungsprozesses ist demzufolge die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen. Dabei betrachtet die ZAV nicht nur die Vergleichbarkeit der angebotenen Vergütung mit dem lokalen Gehaltslevel; es wird auch geprüft, ob die Bezahlung des ausländischen Beschäftigten nicht geringer als der gesetzliche Mindestlohn ist. Die Bewertung umfasst folglich zwei Stufen:

Gehalt und geldwerte Zuwendungen Pro Monat
Gehalt (brutto) ... Euro
+ Auslandszulage (brutto) ... Euro
=Gesamt: Mind. 1.533,00 Euro (8,84 Euro/Stunde)
+ zusätzliche geldwerte Zuwendungen (bspw. Unterkunft) Falls vorhanden
=Gesamtvergütung (vergleichbares Gehalt abhängig von Berufserfahrung und Position) circa 3.500,00 bis 6.000,00 Euro

Folglich muss sichergestellt sein, dass jeder in Deutschland angestellte oder entsandte ausländische Mitarbeiter ab dem 01.01.2017 eine Mindestvergütung von monatlich 1.533,00 Euro erhält. Ferner muss die Vergütung (Gehalt und geldwerte Zuwendungen) jedes Mitarbeiters, wie zuvor beschrieben, vergleichbar mit der Vergütung lokaler Kollegen sein. Geldwerte Zuwendungen in Form von Mietkostenzuschüssen, Tagespauschalen etc. werden bei der Berechnung des Mindestlohns von den Behörden nicht anerkannt.

Bitte beachten Sie, dass die Nichteinhaltung der Anforderungen zu einer Annullierung der derzeitigen Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis führen kann.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir nachdrücklich, die Vergütungsdetails aller Mitarbeiter, die sich derzeit vorübergehend für ein Projekt in Deutschland aufhalten oder hier angestellt sind, zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Bitte zögern Sie nicht, uns bei aufkommenden Fragen oder benötigter Unterstützung in Bezug auf aufenthaltsrechtliche Sachverhalte zu kontaktieren.

Ihre Ansprechpartner

Sevim Demirbilek
Partnerin

sdemirbilek@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2179

Claudia Thomas
Consultant

clthomas@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-4453

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