Indien – Steuerpflicht bei Arbeitnehmerüberlassungen
Das höchste indische Gericht hat Stellung hinsichtlich der Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen bei der Überlassung von Arbeitnehmern bezogen. Im vorliegenden Fall vermittelte die indische Tochtergesellschaft einer britischen Limited dessen „Back-Office“-Tätigkeiten an weitere indische Drittfirmen. Die indische Gesellschaft fungierte lediglich als Schnittschnelle und erhielt dafür eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 15 %. Gleichzeitig wurden von der britischen Muttergesellschaft Mitarbeiter an die indische Gesellschaft entsandt. Die Gehaltskosten für diese Mitarbeiter wurden von der indischen Gesellschaft getragen. Diese Konzeption führt nach Ansicht des indischen Gerichts zu einer Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens. Weitere Einzelheiten können Sie diesem Newsflash entnehmen.