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12.12.2016
Unternehmensrecht

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende am 2. September 2016 in Kraft getreten

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende kommen auf die Energiebranche weitreichende Änderungen zu. Hauptbestandteil des Gesetzes ist das neue Messstellenbetriebsgesetz. Danach gilt ab 2017 für alle Messstellen im Stromsektor eine Einbaupflicht für digitale Messtechnik bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern.

Änderung mehrerer Gesetze und Verordnungen

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende („GDEW“) ist ein Artikel- bzw. Mantelgesetz, welches gleichzeitig mehrere bereits bestehende Gesetze ändert oder neue Gesetze hervorbringt. Wichtigster Bestandteil des GDEW ist das neue Messstellenbetriebsgesetz („MsbG“). Daneben werden die bisherigen Vorschriften über den Messstellenbetrieb im Energiewirtschaftsgesetz (§§ 21b-21i) sowie die Messzugangsverordnung aufgehoben. Darüber hinaus enthält das Gesetz Änderungen in EEG, KWKG, StromNEV und einigen anderen energiewirtschaftsrechtlichen Verordnungen.

Wesentlicher Regelungsinhalt des MsbG

Das MsbG beinhaltet Regelungen für den Einbau und Betrieb digitaler Messtechnik (sog. moderne Messeinrichtungen und intelligente Messysteme) bei Letztverbrauchern im Stromsektor und EEG-/KWKG-Anlagenbetreibern („Anlagenbetreiber“). Zugleich regelt das Gesetz, welche technischen Anforderungen die Messtechnik vor dem Hintergrund des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllen muss. Insbesondere müssen bestimmte Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Übertragung der Daten eingehalten werden. Die Kosten für die Ausstattung und den Betrieb der digitalen Messtechnik trägt der Anschlussnutzer bzw. Anlagenbetreiber. Das Gesetz enthält hierzu Preisobergrenzen, die nach Jahresverbrauch des Letztverbrauchers und installierter Leistung der Anlage gestaffelt sind. Schlussendlich beinhaltet das Gesetz auch schon Vorschriften über die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen. Hier sieht das Gesetz die sog. sternförmige Kommunikation vor, d.h. die direkte Datenübermittlung vom Zähler zum Smart-Meter-Gateway an den Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Bilanzkreisverantwortlichen, Energielieferanten etc., § 60 MsbG. Der Smart-Meter-Gateway ist also die Kommunikationseinheit, die moderne Messeinrichtungen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt, § 2 Nr. 19 MsbG.

Einbauverpflichtung für digitale Messtechnik im Stromsektor

Ab 2017 müssen alle Messstellen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mit sog. modernen Messeinrichtungen (§ 2 Nr. 15 MsbG) ausgestattet werden. Dabei handelt es sich um Messeinrichtungen, die den aktuellen Stromverbrauch visualisieren können, über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden können und Verbrauchsdaten erfassen, verarbeiten und versenden können. Die Einbaupflicht von Gateways (damit wird aus der modernen Messeinrichtung ein intelligentes Messsystem) gilt jedoch nur für Messstellen, bei denen der Einbau und der Betrieb wirtschaftlich vertretbar ist. Dies richtet sich danach, ob die Preisobergrenzen eingehalten werden. Messstellen, für die keine Pflicht zur Ausstattung mit intelligenten Messsystemen besteht, sollen mindestens mit sog. modernen Messeinrichtungen (§ 2 Nr. 15 MsbG) ausgestattet werden, die – im Gegensatz zu intelligenten Messsystemen – noch nicht in ein Kommunikationssystem eingebunden sind, aber das technische Potential hierfür aufweisen.

Änderungen im Gassektor

Für den Gassektor gilt die Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen nicht. Dennoch bestimmt das Gesetz, dass ab 1. Januar 2017 nur noch solche Messeinrichtungen für Gas eingebaut werden dürfen, die sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können, wobei diese Anbindung den BSI-Vorgaben zu entsprechen hat, § 20 Abs. 1 MsbG.

Grundzuständige Messstellenbetreiber als Adressaten der Pflichten

Adressaten der Einbauverpflichtungen sind die grundzuständigen Messstellenbetreiber („gMSB“). Grundzuständiger Messstellenbetreiber ist der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, oder jedes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb übernommen hat, § 2 Nr. 4 MsbG. Eine Übertragung der Grundzuständigkeit erfolgt nach den Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 41 Abs. 2 MsbG. Der gMSB ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2017 gegenüber der Bundesnetzagentur anzuzeigen, ob er den Messstellenbetrieb für die digitale Messtechnik übernimmt, § 45 Abs. 3 MsbG.

Zeitplan für die Einführung von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

Der Zeitplan für die Einführung von intelligenten Messsystemen wird sich insofern verzögern, als die entsprechenden Geräte noch gar nicht verfügbar sind. Ab voraussichtlich Herbst 2017 muss zunächst das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik per Veröffentlichung auf seiner Homepage (www.bsi.bund.de) feststellen, dass geeignete Geräte am Markt verfügbar sind, § 30 MsbG. Ab diesem Zeitpunkt in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Anzeige (§ 45 Abs. 3 MsbG) bzw. Übernahme der Grundzuständigkeit haben gMSB drei Jahre Zeit für die Ausstattung von mindestens 10 % der auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen, § 45 Abs. 2 Nr. 1 MsbG. Wird diese Frist nicht eingehalten, entsteht eine Pflicht zur Übertragung der Grundzuständigkeit, § 45 MsbG.

Maßgebliche Neuerungen in der Übersicht

Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende einhergehenden Neuerungen werden im Folgenden überblicksartig aufgeführt:

  • Einbau von intelligenten Messsystemen durch grundzuständige Messstellenbetreiber, § 29 MsbG:
  1. Bei Letztverbrauchern mit Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh (ab 2020 bei Jahresstromverbrauch von 6.000 kWh bis 10.000 kWh; ab 2017 bei Jahresstromverbrauch von 10.000 bis 100.000 kWh und mehr, § 31 Abs. 1 MsbG),
  2. bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung über steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG besteht (ab 2017, § 31 Abs. 1 Nr. 5 MsbG),
  3. bei EEG- bzw. KWK-Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 kW (ab 2017 bei installierter Leistung von 7 bis 100 kW, ab 2020 bei installierter Leistung über 100 kW),
  4. bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern unterhalb der zuvor genannten Schwellwerte (bei Anlagen ab 1 kW) keine Pflicht aber Einbaumöglichkeit (ab 2020 bei Letztverbrauchern und ab 2018 bei Anlagenbetreibern, § 31 Abs. 3 MsbG),

soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar. Bei allen anderen Letztverbrauchern und Anlagebetreibern sind mindestens moderne Messeinrichtungen einzubauen, soweit wirtschaftlich vertretbar.

  • gMSB müssen spätestens sechs Monate vor Beginn der Einführung Informationen über den Umfang ihrer o.g. Verpflichtungen veröffentlichen, § 37 Abs. 1 MsbG; spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle müssen die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber unter Hinweis auf die Möglichkeit zur freien Wahl des Messstellenbetreibers informiert werden, § 37 Abs. 2 MsbG.
  • Auf Wunsch des Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb von einem Dritten wahrgenommen werden, § 5 MsbG; ab 1. Januar 2021 kann der Anschlussnehmer unter bestimmten Voraussetzungen dieses Wahlrecht ausüben. Der Anschlussnutzer darf ab dann nur noch auswählen, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt, § 6 MsbG.
  • Zwar trifft den Dritten (sog. „wettbewerblicher Messstellenbetreiber“) keine unmittelbare Rechtspflicht zur Ausstattung der Messstellen mit digitaler Messtechnik, er wird jedoch mittelbar verpflichtet, weil ansonsten sein Vertrag mit dem Anschlussnutzer entschädigungslos endet, § 36 Abs. 1 MsbG.
  • Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss sich an gesetzliche Preisobergrenzen (§ 31 MsbG) für die Entgelte des Messstellenbetriebs halten, § 35 Abs. 1 S. 3 MsbG; für den wettbewerblichen Messstellenbetreiber gelten diese Vorgaben nicht, § 36 Abs. 2 MsbG.
  • Ein Messstellenvertrag kommt zwischen dem gMSB und dem Anschlussnutzer auch zustande, wenn dieser Strom über einen Zählpunkt entnimmt, falls kein Vertrag über den Messstellenbetrieb mit einem MSB oder Lieferanten besteht, § 9 Abs. 3 MsbG.
  • Die Kosten für den Messstellenbetrieb (inkl. Messung) werden dem Anschlussnutzer/ Energielieferanten (bei kombiniertem Vertrag) und Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt.
  • Messsysteme für Ladesäulen sind von den technischen Anforderungen für intelligente Messsysteme bis 31. Dezember 2020 befreit, § 48 MsbG.
  • Künftig sind Kosten für den Messstellenbetrieb klar von den Netzentgelten zu trennen, § 7 Abs. 2 MsbG, § 17 Abs. 7 StromNEV.
  • Für die Einspeisemessung im EEG und KWKG gilt fortan das MsbG. Der Anlagenbetreiber kann zudem abweichend vom Grundsatz im MsbG (grundzuständiger Messstellenbetreiber) den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen, § 10a EEG 2014/§ 14 Abs. 1 S. 3 KWKG 2016.

Ausblick

Die Neuregelung des Messwesens wird weitreichende Auswirkungen auf die Akteure des Energiesektors haben. Betroffen sind davon nicht lediglich die Messstellenbetreiber und Netzbetreiber, sondern auch die Versorger und Anlagenbetreiber. Neben der Ausstattung von Messstellen mit digitaler Messtechnik sowie der Beachtung von Preisobergrenzen für die Messentgelte tangiert das neue Regelungsregime z.B. auch die Vertragsgestaltung von Lieferverträgen, die Abrechnungsmodalitäten des Messentgelts sowie die Kommunikation unter den Marktteilnehmern. Unternehmen des Energiesektors haben sich vor diesem Hintergrund die Frage zu stellen, ob sie das Zähler- und Messwesen im Stromsektor weiter betreiben oder (teilweise) an einen Dritten übertragen wollen (z.B. die Smart-Meter-Gateway-Administration). Denkbar ist, dass für das Messwesen Kooperationen mit anderen Unternehmen eingegangen werden. Die Beantwortung dieser Fragen hängt maßgeblich von der Wirtschaftlichkeit des Messstellenbetriebs und von dem mit dessen Durchführung verbundenen Mehraufwand durch die Implementierung von neuen Prozessen und Organisationsstrukturen ab.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Unternehmen der Energiewirtschaft zukünftig entwickeln. Bei der Gestaltung neuer Verträge sowie Prozesse im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb sind wir Ihnen gerne behilflich. Für sonstige Fragen zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Ihre Ansprechpartner

Dr. Florian Wesche
Partner

fwesche@deloitte
Tel.: 0211 8772-4068

Ludwig Einhellig
Senior Manager

leinhellig@deloitte.de
Tel.: 089 29036-7683

Alexander Janik
Manager

ajanik@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-4249

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