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28.10.2014
Unternehmensrecht

Das reformierte EEG – Überblick über die wichtigsten Änderungen

Am 1. August 2014 trat das EEG 2014 in Kraft. Ziel des EEG 2014 ist die planvolle Steuerung des Ausbaus erneuerbarer Energien, zum anderen aber auch eine Einschränkung des Anstiegs der sog. EEG-Umlage. Wir erläutern für Sie die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes.

I. Einleitung

Der Ausbau erneuerbarer Energien soll als Basis der Energiewende die Ziele einer umweltverträglichen, bezahlbaren und verlässlichen Energieversorgung in Einklang bringen. Zentrales Instrument hierfür ist seit dem Jahr 2000 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Am 1. August 2014 trat das EEG 2014 in Kraft. Es löst das zuletzt gültige EEG 2012 ab, welches in Teilen unter dem Verdacht steht, gegen EU-Beihilferecht zu verstoßen und daher aktuell von der EU Kommission geprüft wird.

Ziel des EEG 2014 ist es zum einen, den starken Anstieg der sog. EEG-Umlage, welche zur Finanzierung der Förderung der erneuerbaren Energien grundsätzlich von den Verbrauchern erhoben wird, zu bremsen. Weiterhin soll der Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll gesteuert, die Chancen und der Anteil der erneuerbaren Energien am Energiemarkt verbessert werden.

Zur Zielerreichung enthält das Gesetz eine Reihe von Neuerungen, unter anderem im Bereich des Eigenverbrauches von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien und der sog. besonderen Ausgleichsregelung.

II. Eigenversorgung

Mit dem EEG 2014 entfällt das sog. Eigenverbrauchsprivileg. Nach diesem waren bisher Stromverbraucher, welche den verbrauchten Strom selbst produzierten (Eigenstromversorger) von der Zahlung der EEG-Umlage befreit. Künftig werden diese über die Umlage erstmals an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien beteiligt. Diese Pflicht trifft zum einen in vollem Umfang konventionelle Neuanlagen, also Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014, bei denen Strom nicht aus erneuerbaren Energien gewonnen wird.

Zum anderen fällt auch bei der Eigenversorgung aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neuen hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen die EEG-Umlage an, jedoch in verminderter Höhe. Um die Anpassung an die neuen Bedingungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen und hocheffiziente Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen schonend zu gestalten, wird zunächst bis Ende 2015 ein Satz von 30 Prozent der Umlage erhoben. Dieser steigt dann bis 2017 auf 40 Prozent. Ausgenommen davon sind etwa Neuanlagen ohne Netzanschluss und Anlagen mit höchstens 10 Kilowatt Leistung.

In beiden Fällen gibt es für Bestandsanlagen keine Änderung. Dies sind Anlagen, welche vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung betrieben wurden. Bei solchen ist der Eigenverbrauch auch künftig von der Umlage befreit, sofern der erzeugte Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder in räumlichem Zusammenhang mit der Anlage verbraucht wird.

III. Besondere Ausgleichsregelung

Durch die "Besondere Ausgleichsregelung" waren bestimmte stromintensive Unternehmen von der EEG-Umlage ausgenommen bzw. mussten diese nur in reduziertem Umfang zahlen. Nicht zuletzt aufgrund des erwähnten Beihilfeverfahrens der EU-Kommission wurde sie für das EEG 2014 an geltendes EU-Recht angepasst. Dazu wurde sie auf stromintensive Unternehmen aus bestimmten Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen, eingegrenzt und die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung ausgeschlossen. Die begünstigten Unternehmen zahlen nun für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe. Für darüber hinaus verbrauchten Strom fallen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage an. Diese Belastung wird jedoch bei maximal 4 Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens gedeckelt bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent bereits bei 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung.

IV. Pflicht zur Direktvermarktung

Bislang bestand für Betreiber von Anlagen ein Wahlrecht zwischen fester Einspeisevergütung und Direktvermarktung des gewonnenen Stromes. Zur besseren Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen und europäischen Strommarkt werden Betreiber von größeren Neuanlagen nun verpflichtet, den von ihnen erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Um auch hier eine schonende Umstellung zu erreichen, wird diese Pflicht stufenweise eingeführt. So besteht die Pflicht seit 1. August 2014 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt und ab 1. Januar 2016 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt.

V. Ausschreibung von Strom aus Photovoltaik Freiflächenanlagen

Das EEG 2014 sieht vor, dass spätestens ab 2017 die bis dahin gesetzlich festgesetzten Fördersätze für erneuerbare Energien durch wettbewerblich ermittelte Sätze ersetzt werden. Dadurch sollen die Ziele der Energiewende kostengünstiger erreicht werden. Hierzu soll in einem ersten Schritt die Förderhöhe für Strom aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen wettbewerblich über Ausschreibungen ermittelt werden. Zur Wahrung einer breiten Beteiligung der Betroffenen werden die Eckpunkte zur Pilotausschreibung der Förderung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) öffentlich zur Konsultation gestellt.

VI. Ausbau der erneuerbaren Energien

Um den Ausbau erneuerbarer Energien besser steuern und planen zu können, wird im EEG 2014 der konkrete Ausbau erneuerbarer Energien festgelegt. Ziel ist ein Anteil der erneuerbaren Energien an der Gesamtstromversorgung bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent. Nach oben wird der jährliche Ausbau für die jeweiligen Erneuerbare-Energien-Technologien durch konkrete Mengenziele (sog. Ausbaukorridore) begrenzt. Diese betragen etwa bei Windenergie an Land jährlich 2,5 Gigawatt (netto) und bei Windenergie auf See 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030.

Werden dabei bei Photovoltaik, Windenergie an Land und Biomasse mehr neue Anlagen zur Erneuerbare-Energie-Erzeugung gebaut als nach dem Ausbaukorridor vorgesehen, sinken automatisch die Fördersätze für weitere Anlagen („atmende Deckel“). Hingegen gibt es bei Windenergie auf See einen festen Mengendeckel.

VII. Praxistipp

Durch seine langfristig garantierte umlagefinanzierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gaben die alten Fassungen des EEG eine hohe Planungs- und Investitionssicherheit. Durch das EEG 2014 ändert sich dies. Zum einen können Neuanlagen durch das Abschmelzen der Fördermittel diese Sicherheiten einbüßen und damit an Attraktivität verlieren. Zum anderen richtet sich die Förderung künftig auch nach der Einhaltung der vorgeschriebenen jährlichen Ausbaukorridore. Für die Beurteilung eines Vorhabens sind diese damit stets zu beachten. Daneben ist bei Anlagen bestimmter Größe der Aufwand zur Selbstvermarktung in die Beurteilung einzubeziehen. Generell ist damit eine Überprüfung von Vorhaben und Investitionen auf Basis der neuen Rechtslage nötig.

Zusätzlich ergibt sich durch die Neudefinition der besonderen Ausgleichsregelung auch für stromintensive Unternehmen Handlungsbedarf. Hier sollten durch eine intensive Auseinandersetzung mit der neuen Situation die aktuellen Befreiungsmöglichkeiten ermittelt werden, um bestmöglich auf etwaige Mehrbelastungen reagieren zu können.

Investoren sollten genau prüfen, welche Vorgaben nach dem neuen EEG 2014 bestehen und die weitere Entwicklung der Rechtslage beobachten, um die Planungen entsprechend anpassen zu können. Dabei erscheint es sinnvoll, zügig zu reagieren, um womöglich bestehende Übergangsregelungen in Anspruch nehmen zu können.

Ihr Ansprechpartner

Jana Hupfer
Senior Manager

jhupfer@deloitte.de
Tel.: 069 719188421

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