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17.11.2015
Unternehmensrecht

BGH: § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV alte Fassung ist nichtig

Am 17.11.2015 hat der BGH eine energieregulierungsrechtliche Entscheidung in Bezug auf die Netzentgeltbefreiungen nach § 19 StromNEV a.F. veröffentlicht.

Mit Beschluss vom 06.10.2015 (EnVR 32/13) hat der BGH eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.05.2013 bestätigt, wonach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 04.08.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 (im Folgenden „a.F.“) nichtig ist. Die Entscheidungsgründe sind heute veröffentlicht worden. Im vorliegenden Fall war ein Bescheid der BNetzA Streitgegenstand, mit dem die Regulierungsbehörde auf Grundlage der genannten Regelung die Netzentgeltbefreiung eines Letztverbrauchers genehmigt hat.

Der BGH hält die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. – wie das Beschwerdegericht – für nichtig und argumentiert wie folgt:

  • Die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 EnWG nicht gedeckt. Die Vorschrift ermächtige lediglich zur näheren Ausgestaltung von Netzentgelten, nicht aber zur vollständigen Befreiung bestimmter Nutzer von den Netzentgelten. Im Widerspruch dazu sehe der § 19 Abs. 2 StromNEV a.F. eine unentgeltliche Nutzung durch den in Satz 2 der Regelung definierten Nutzerkreis vor.
  • Die mit einer intensiven Netznutzung bei hoher Bandlast einhergehende Stabilisierung des Netzes könne nicht als Gegenleistung angesehen werden, die eine Befreiung von der Zahlung eines Netzentgelts rechtfertigt. Die stabilisierende Wirkung sei eine bloße Folge der Netznutzung. Die abstrakte Möglichkeit, dass eine solche Nutzung einen erwünschten und geldwerten Stabilisierungseffekt erzielen kann, könne nicht als Gegenleistung angesehen werden, die der Zahlung eines Entgelts gleichsteht.
  • Die in § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV (a.F.) vorgesehenen Erstattungsleistungen, die die Netzbetreiber von den Übertragungsnetzbetreibern erhalten, stellten ebenfalls kein Entgelt im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG dar. Die Erstattung sei ein Ausgleich für die Leistung des Netzbetreibers, und zwar in der Gestalt, dass das entgangene Entgelt im wirtschaftlichen Ergebnis von Dritten zu tragen sei.
  • Der Umstand, dass die Erstattungsleistungen auch auf Verbraucher umgelegt werden, die von den Netzentgelten befreit sind, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Umlage sei nicht als Gegenleistung zur Netznutzung anzusehen. Sie stelle vielmehr eine zusätzliche Abgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpfe, aber der Kompensation von Mindererlösen diene, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind. Eine Ermächtigung zur Erhebung einer solchen Abgabe sei in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nicht vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund wurde die Rechtsbeschwerde der BNetzA gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Die ursprüngliche Beschwerde der betroffenen Verteilnetzbetreiberin gegen den Genehmigungsbescheid der BNetzA bzgl. der Netzentgeltbefreiung eines an das Netz angeschlossenen Unternehmens war damit auch in der letzten Instanz erfolgreich.

Wir werden den Beschluss des BGH im Einzelnen zeitnah für Sie auswerten.

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