23.02.2012
Transfer Pricing
USA - Finale Regelungen zu Kostenumlageverträgen
Die IRS behält weiterhin ihr Konzept der sog. „Platform Contributions“ und „Operating Contributions“ bei und sieht eine weitere Definition des Begriffs „Contribution“ vor, die über das hinausgeht, was üblicherweise im Sinne der IRS-Regelung Abschnitt 936(h)(3)(B) als immaterielles Wirtschaftsgut qualifiziert wird.
Jeder ökonomische Beitrag, auch in Form verfügbar gemachter existierender Ressourcen, Fähigkeiten oder Rechte soll im Rahmen eines Kostenumlagevertrages zwingend zu einer fremdüblichen Vergütung durch die Leistungsempfänger führen.
Die finalen Regelungen zu Kostenumlageverträgen sehen unter anderem Änderungen zu folgenden Themenbereichen vor:
- Die Bestimmung des erwarteten Nutzens der Leistungsempfänger muss auf unterjährig verfügbaren Informationen beruhen.
- Beim Vergleich der Alternativen Kostenumlage/Lizenzierung müssen dieselben Planzahlen verwendet werden.
- Die Ausnahmeregelung zum Erfordernis regelmäßiger Anpassungen wurde zugunsten des Steuerzahlers modifiziert.
- Methoden zur Bestimmung der Umlagebeträge sollen auf dem in Zukunft erwarteten Einkommen der Leistungsempfänger basieren.