23.08.2011
Transfer Pricing
Umfangreiche Änderungen der Verrechnungspreisregelungen in Russland
Am 18.07.2011 hat der russische Präsident Medvedev ein Gesetz verabschiedet, das zu signifikanten Änderungen der russischen Verrechnungspreisregelungen führt. Das Gesetz tritt am 01.01.2012 in Kraft. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes:
Themenbereich | Gesetzliche Regelung |
Definition verbundener Unternehmen | 11 verschiedene Kategorien verbundener Unternehmen. |
Annahme verbundener Unternehmen insbesondere bei Beteiligungen über 25 %. | |
Möglichkeit der Gerichte, über die im Gesetz hinausgehenden Fälle Verbundenheit von Unternehmen festzustellen. | |
Verrechnungspreismethoden | 5 Standardmethoden (Comparable Profits Method statt TNMM). |
Detaillierte Beschreibung, wie Methoden anzuwenden sind. | |
Relevante Transaktionen, auf welche die neuen Regelungen anzuwenden sind | Grenzüberschreitende Transaktionen mit verbundenen Unternehmen. |
Alle grenzüberschreitenden Warentransaktionen über 60 Mill RUB auf Rohstoffmärkten. | |
Alle grenzüberschreitenden Transaktionen über 60 Mill RUB mit bestimmten Off-Shore Ländern („Schwarze Liste“ des Finanzministeriums). | |
Inländische Transaktionen mit verbundenen Unternehmen bei Überschreiten bestimmter Größenkriterien. | |
Zulässige Informationsquellen für Vergleichsdaten | Grundsätzlich müssen Vergleichsdaten von offiziellen und öffentlich zugänglichen Quellen bezogen werden. |
Sollten keine ausreichenden Vergleichsdaten in diesen Quellen verfügbar sein, kann auf alternative Quellen, wie z.B. Datenbanken, zurückgegriffen werden. | |
Ausländische Vergleichsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn lokale Daten nicht verfügbar sind. | |
Verrechnungspreisdokumentation | Grundsätzlich muss jedes Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen. |
Für die Jahre 2012 und 2013 gelten Übergangsregelungen unter Berücksichtigung bestimmter Größenkriterien. | |
Prüfung von Verrechnungspreisen durch die Finanzverwaltung | Betriebsprüfungen können die vergangenen 3 Jahre erfassen. |
Für die Jahre 2012 und 2013 existieren Übergangsregelungen. | |
Anpassungen | Steuerpflichtige können freiwillige Anpassungen der Verrechnungspreise, d.h. eine Gewinnanpassung nur dann durchführen, wenn dies den Gewinn erhöht. |
Ausnahmeregelungen hierzu existieren im Fall von Gegenanpassungen, d.h. wenn der Verrechnungspreis zuvor durch die Steuerbehörden beim Transaktionspartner angepasst wurde. | |
Strafzuschläge | Ab dem Jahr 2014 werden Strafzuschläge in Höhe von 20 % der zusätzlichen festgesetzten Steuerlast erhoben. |
Weitere Strafzuschläge werden ab 2017 eingeführt. | |
Advance Pricing Agreements (APA) | Steuerzahler, die bestimmte Größenkriterien überschreiten, können ein APA mit den Steuerbehörden vereinbaren. |
Sowohl unilaterale, als auch multilaterale APA sind vorgesehen. |