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27.06.2012
Transfer Pricing

OECD veröffentlicht Diskussionsentwurf zu Kapitel VI der OECD-Richtlinien Special Considerations for Intangibles

Die Veröffentlichung des Diskussionsentwurfs der OECD am 06.06.2012 kam unerwartet früh, war aber dennoch lange erwartet, gilt doch die Preisbestimmung für immaterielle Wirtschaftsgüter in der Praxis als besondere Herausforderung.

Der Entwurf ist in vier Abschnitte unterteilt, die im Einzelnen durch eine Vielzahl hilfreicher Beispiele erläutert werden: 

  1. Identifizierung immaterieller Wirtschaftsgüter
    In ihrem Entwurf verabschiedet sich die OECD von traditionellen Definitionen immaterieller Wirtschaftsgüter und führt stattdessen eine weitgefasste zweigleisige Begriffsbestimmung ein. Diese schließt zum einen andere als physische und finanzielle Vermögenswerte ein, und zum anderen Vermögenswerte, an denen zum Zweck der kommerziellen Nutzung Eigentum erworben werden kann bzw. die zu diesem Zweck kontrolliert werden können. Ob andere als physische oder finanzielle Vermögenswerte ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellen, soll davon abhängen, ob fremde Dritte hierfür eine Vergütung bezahlen würden. 
  2. Zurechnung von Erträgen 
    Wem die mit immateriellen Wirtschaftsgütern erwirtschaftete Rendite zuzuordnen ist, soll von den ausgeübten Funktionen, den genutzten Wirtschaftsgütern und den getragenen Risiken der Beteiligten abhängen. Rechtliche Vereinbarungen bzw. die Registrierung immaterieller Wirtschaftsgüter können hierbei Indikatoren sein, sind aber letztlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es auf den tatsächlich realisierten Sachverhalt an. 
  3. Immaterielle Wirtschaftsgüter als Gegenstand konzerninterner Transaktionen
    Im Entwurf werden zwei unterschiedliche Transaktionsarten benannt, deren Gegenstand immaterielle Wirtschaftsgüter sein können. Dies sind zum einen die Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen und zum anderen die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter auch in Kombination mit anderen Transaktionen. 
  4. Bestimmung einer fremdüblichen Vergütung für immaterielle Wirtschaftsgüter 
    Grundsätzlich sollen die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung einer fremdüblichen Vergütung bei konzerninternen Transaktionen gelten. Es wird jedoch anerkannt, dass die Anwendung dieser Grundsätze bei immateriellen Wirtschaftsgütern in der Praxis schwierig sein kann. Im Entwurf werden daher verschiedene Methoden zur Preisbestimmung anhand von Beispielen diskutiert.  

Als Fazit lässt sich festhalten, dass der Entwurf eine Vielzahl kontroverser Ansätze enthält, die im Hinblick auf die Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter bei konzerninternen Transaktionen zu Unsicherheiten führen. Daher wäre es wünschenswert, dass Unternehmen und Berater die Gelegenheit zur Kommentierung des Diskussionsentwurfs der OECD nutzen und Verbesserungsvorschläge einbringen. 

Arm's Length Standard June/July 2012

Fundstelle

OECD-Diskussionsentwurf, REVISION OF THE SPECIAL CONSIDERATIONS FOR INTANGIBLES IN CHAPTER VI OF THE OECD TRANSFER PRICING GUIDELINES AND RELATED PROVISIONS

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