Gerichtsurteil zu Kostenumlagevereinbarungen in Indien
Im zu entscheidenden Fall hatte die indische Tochtergesellschaft im Rahmen einer Kostenumlagevereinbarung verschiedene Dienstleistungen (u.a. in den Bereichen Rechtsberatung, Marketing, Treasury) von ihrer in den USA ansässigen Muttergesellschaft erhalten.
Die indischen Steuerbehörden befanden, dass die erhaltenen Dienstleistungen für das indische Tochterunternehmen nicht von Nutzen gewesen seien und daher keine Vergütung hierfür zu zahlen sei. Weiterhin kritisierten sie die verwendeten Allokationsschlüssel Umsatz und Anzahl der Mitarbeiter und vertraten die Ansicht, dass nur solche Kosten anzuerkennen seien, welche die Gesellschaft bei Beauftragung eines Unternehmens vor Ort aufwenden hätte müssen.
Das daraufhin vom Steuerpflichtigen angerufene Tribunal (ITAT) in Mumbai hat in seiner Entscheidung eindeutig zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, siehe hier.
- Die Steuerbehörden haben die durch den Steuerpflichtigen tatsächlich verwirklichten Transaktionen anzuerkennen und sich bei ihrer Prüfung auf die Fremdüblichkeit der festgesetzten Preise zu beschränken. Der Nutzen der dienstleistungsempfangenden Gesellschaft ist laut ITAT in diesem Zusammenhang irrelevant. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Auslegung sowohl einer früheren Entscheidung des ITAT Bangalore als auch der Auffassung der Finanzverwaltung in Deutschland widerspricht.
- Die vom Steuerpflichtigen angewendeten Allokationsschlüssel werden auch unter fremden Dritten verwendet und seien daher nicht zu kritisieren. Grundlage für die weiterbelasteten Kosten müssten die tatsächlich in den USA aufgewendeten Kosten sein, eine Zugrundelegung der Kosten, die bei Beauftragung eines Unternehmens vor Ort entstehen würden, sei nicht fremdüblich.
Angesichts der Klärung einer Vielzahl wichtiger Aspekte kann das Urteil als bedeutende Entscheidung für die Vergütung von Dienstleistungen und Kostenumlagen zwischen verbundenen Unternehmen in Deutschland und Indien angesehen werden.