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10.02.2017
Verfahrensrecht

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz: Bundesrat nimmt zum Gesetzentwurf Stellung

Als Reaktion auf die Veröffentlichung der so genannten Panama Papers hat die Politik in Deutschland schnell mit der Verabschiedung eines Maßnahmenkatalogs reagiert. Die verschiedenen Maßnahmen, mit dem Ziel der Verbesserung der Steuertransparenz, sind in den vom Bundeskabinett am 21.12.2016 verabschiedeten Regierungsentwurf eingeflossen. Zu diesem Regierungsentwurf hat der Bundesrat am 10.02.2017 Stellung genommen.

Hintergrund

Mit der Veröffentlichung der so genannten „Panama Papers“ im April 2016 entwickelte sich eine öffentliche Diskussion über die Legitimation und teilweise auch die Legalität von Domizilgesellschaften (sogenannte Briefkastenfirmen). Dabei wurde viel über die Motive der Anleger bei solchen Gesellschaften diskutiert. Die Bundesregierung hat umgehend reagiert und ein Maßnahmenpaket für mehr Transparenz bei Domizilgesellschaften angekündigt. Zusammen mit den Bundesländern wurden in der Folge Maßnahmen, die zu mehr Steuertransparenz führen sollen, erarbeitet. Hierzu zählen unter anderem eine Ausdehnung der Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen sowie erhöhte Anzeigepflichten für Banken.

Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen hat das Bundeskabinett am 21.12.2016 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG, siehe Deloitte Tax-News) ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gegeben. Zum Regierungsentwurf hat der Bundesrat am 10.02.2017 Stellung genommen.

Stellungnahme Bundesrat

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme das Vorhaben der Bundesregierung und hält weitere Schritte für die Erhöhung der Transparenz bei finanziellen Auslandsbeziehungen und zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung für notwendig. Darüber hinaus verweist der Bundesrat auf den weiteren Handlungsbedarf, den er in seiner Entschließung im Rahmen der Zustimmung zum 1. BEPS-Umsetzungsgesetz (siehe Deloitte Tax-News) aufgeführt hat. Hierzu gehören insbesondere die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen, weitere Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen sowie gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit der Rechteüberlassung (Anmerkung: Zum letzten Punkt wurde mit dem Anti-Lizenzbox-Gesetz/Lizenzschranke bereits ein Umsetzungsgesetz auf den Weg gebracht, siehe Deloitte Tax-News).

Die Stellungnahme enthält folgende wesentliche Änderungs-/Ergänzungsvorschläge, die teilweise nicht unbedingt mit der inhaltlichen Zielsetzung des Gesetzentwurfes in Zusammenhang stehen:

  • Zur Umsetzung der Mitteilungspflicht nach § 138b -neu- AO-E sollten die mitteilungspflichtigen Stellen auch die Möglichkeit erhalten, die Wirtschafts-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die mitteilungspflichtigen Sachverhalte tätigt, beim BZSt abfragen zu können.
  • Verfahrensvereinfachungen bei Meldungen nach § 138b -neu- AO-E.
  • Prüfbitte hinsichtlich der Pflicht zur Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b Abs. 1 und 2 AO): Der im Gesetz heute enthaltene Automatismus zur Änderung bei der Übermittlung von Korrekturen durch Dritte kann zu ungewollten Ergebnissen führen.
  • Die Bezeichnung des § 4i EStG sollte erweitert werden auf „Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug“, darüber hinaus soll die Angabe „Gesellschafters einer Personengesellschaft“ durch „Mitunternehmers“ ersetzt werden, um den Anwendungsbereich zu erweitern.
  • Aufhebung der Befristung (2014-2017) für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (§ 39b Abs. 2 EStG).
  • Bei Heirat im Laufe des Kalenderjahres sollte automatisiert jedem Ehegatten nur noch die Steuerklasse IV zugewiesen werden (§ 39e Abs. 3 EStG).
  • Entgegen jüngster BFH-Rechtsprechung soll durch eine Änderung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG sicher gestellt werden, dass sämtliche Abfindungen der Besteuerung unterliegen, die deshalb gewährt werden, weil zunächst behauptete Rechtsstellungen, Rechte oder Ansprüche, die zu einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden. Dadurch soll insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Abfindung geschaffen werden, die jemand dafür erhält, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet.

Weiteres Vorgehen
Die Bundesregierung wird sich kurzfristig zur Stellungnahme des Bundesrates äußern. Die erste Lesung des Gesetzentwurfes im Bundestag ist für den 16.02.2017 vorgesehen.

Fundstelle

Bundesrat, Stellungnahme, BR-Drs. 816/16 (B)

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