FG Schleswig-Holstein: Ende der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO
Sachverhalt
Bei der Klägerin wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Während der Betriebsprüfung erteilte das Finanzamt einen Teilbericht, indem darauf hingewiesen wurde, dass die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen sei. Aufgrund des Teilberichts erging ein Gewerbesteuermessbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser wurde aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung wieder aufgehoben.
Die Beteiligten streiten darüber, ob hierdurch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO entfällt.
Entscheidung
Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass ein während des Verlaufs einer Betriebsprüfung ergehender, eine Teilauswertung der Prüfungsfeststellungen vornehmender Steueränderungsbescheid nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO zum Ende der Ablaufhemmung führt. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung zwar aufgehoben wird, die Betriebsprüfung aber noch nicht abgeschlossen ist. Zur Beurteilung ist deshalb neben dem Gesetzeswortlaut auch auf die Gesetzessystematik und den Zweck der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO abzustellen. Die Verwendung des Begriffs „Steuern“ spricht dafür, dass sich die Hemmung nicht allein auf den geprüften Sachverhalt, sondern auf den Steueranspruch insgesamt erstreckt. Ist der in der Prüfungsanordnung aufgeführte Steueranspruch insgesamt gehemmt, dann haben eine „Teilprüfung“ hinsichtlich einzelner definierter Sachverhalte und der Erlass entsprechender Änderungsbescheide keine hemmungsbeendende Wirkung.
Betroffene Norm
§ 171 Abs. 4 AO
Fundstelle
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2010, 1 K 234/06, EFG 2010, S. 1466; Revision BFH: I R 41/10
Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 20.08.2003, I R 10/03, BFH/NV 2004, S. 7.