FG Köln: Keine Verzinsung bei Erstattung nachgeforderter Lohnsteuer
Sachverhalt
Nach Aufhebung eines zuvor ergangenen Nachforderungsbescheids wurde dem Steuerschuldner (Kläger) die nachgeforderte Lohnsteuer erstattet. Streitig ist, ob der Rückzahlungsbetrag gemäß § 233a AO zu verzinsen ist.
Betroffene Norm
§ 233a AO
Entscheidung
Das FG Köln hat die Verzinsung der erstatteten Lohnsteuer abgelehnt. Zwar ist nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO der Unterschiedsbetrag, der sich nach § 233a Abs. 3 AO u.a. bei der Festsetzung der Einkommensteuer ergibt, zu verzinsen. Dies gilt jedoch nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO nicht bei der Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen. Unter die Steuerabzugsbeträge fallen laut Gesetzesbegründung des § 233a AO auch die Nachforderungen von Abzugssteuern. Da die Nachforderung von Abzugssteuern nicht verzinst wird, gilt dies auch für die Erstattung eines nachgeforderten Abzugsbetrags.
Anmerkung
Der BFH hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Entscheidung des FG, wonach die an den Kläger erstattete Lohnsteuer nicht gem. § 233a AO zu verzinsen ist, zutreffend ist. Der ausnahmslose Ausschluss von Steuerabzugsbeträgen aus der Vollverzinsung ist nicht verfassungswidrig.
BFH, Urteil vom 17.11.2010, I R 68/10, nicht veröffentlicht
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2010, 11 K 459/09, EFG 2010, S. 1386
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 66/03, BStBl II 2006, S. 741.
BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009, 1 BvR 1098/08, BFH/NV 2009, S. 2115.
Gesetzesbegründung zu § 233a AO, BT-Drs. 11/2157, S. 195.