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04.05.2011
Verfahrensrecht

FG Hamburg: Klageerhebung im elektronischen Rechtsverkehr

Sachverhalt

Streitig ist die Wirksamkeit einer Klageerhebung im Wege einer E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur.

Der Kläger hatte Klage gegen eine Einspruchsentscheidung am letzten Tag der Klagefrist bei dem zuständigen Gericht im Wege einer E-Mail Klage eingereicht, jedoch ohne diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Nach Hinweis auf diesen Formmangel durch das Gericht einige Zeit später übersandte der Kläger eine schriftliche und unterschriebene Klage und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Mit der elektronischen Übermittlung einer nicht signierten E-Mail hat der Kläger keine wirksame Klage erhoben. Die Klage ist unzulässig, da sie verfristet ist.

Klagen sind bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich. Die Funktion dieser Signatur für elektronisch übermittelte Dokumente entspricht der Funktion der eigenhändigen Unterschrift bei schriftlich eingereichten Dokumenten. Genügt das elektronische Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist dies dem Absender unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet ohne Verzug im üblichen Geschäftsgang und nicht am nächsten Werktag.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn kein Verschulden an der Versäumnis der Klagefrist trifft.

Betroffene Norm

§ 52a und § 64 FGO; Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28.01.2008
Streitjahr 2008

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2010, 6 K 93/08, DStRE 2011, S. 452; BFH, Beschluß vom 26.07.2011, VII R 30/10, siehe Deloitte Tax-News

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 97/06, BStBl II 2009, S. 542

Anmerkung

Siehe auch Deloitte Tax-News-Beitrag zu dem rechtskräftigen Urteil vom FG München (01.04.2011).

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