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10.07.2015
Verfahrensrecht

Bürokratieentlastungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

Hinweis: Bundestag stimmt am 10.07.2015 dem Gesetz zu. Darüber hinaus verabschiedete der Bundesrat eine Entschließung, in der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, inwieweit weitere Vereinfachungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern umgesetzt werden können.   Beschluss BR-Drs. 304/15 (B) 

Der Bundestag hat am 02.07.2015 das Bürokratieentlastungsgesetz mit einer Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Die Erleichterung für das KiStAM-Verfahren wurde leicht modifiziert.

Hintergrund

Am 25.03.2015 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen. Ziel des Bürokratieentlastungsgesetzes ist, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und Impulse für Wachstum und Investitionen zu setzen. Dabei sollen schnelle und spürbare Entlastungen für die mittelständische Wirtschaft geschaffen und einzelne Maßnahmen der Eckpunkte zum Bürokratieabbau kurzfristig umgesetzt werden. Das Gesetz wurde nach ausführlicher Beratung in den Ausschüssen am 02.07.2015 vom Bundestag verabschiedet. Bis zum Schluss war offen, ob es nicht, wie von der Fraktion Bündnis 90/Die Grüne vorgeschlagen, zu einer Anhebung des Wertes im EStG für die geringwertigen Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro kommen sollte. Dieser Vorschlag wurde am Ende nicht umgesetzt. Der Bundesrat wird sich am 10.07.2015 mit dem Gesetz befassen.

Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf

Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden die Regelungen zu Vereinfachung des Verfahrens zum automatischen Abruf des Kirchensteuermerkmals (KiStAM) - Verfahrens in § 51a Abs. 2 c EStG modifiziert. Das KiStAM-Verfahren enthält derzeit eine jährliche schriftliche individuelle Informationspflicht des Kirchensteuerabzugsverpflichteten über den vorstehenden Datenabruf und das Widerspruchsrecht beim Bundeszentralamt für Steuern. Zur Bürokratieentlastung
bei den kirchensteuerabzugsverpflichteten Unternehmen sollte bereits im Regierungsentwurf die jährliche Informationspflicht über die bevorstehende Datenabfrage und das Widerspruchsrecht durch einen zumindest einmaligen Hinweis während der Dauer der rechtlichen Verbindung ersetzt werden. Im vom Bundestag verabschiedeten Gesetz wurde klargestellt, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit des Sperrvermerkes in dem Jahr, in dem eine Anlass- oder Regelabfrage stattfindet, so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Schuldner der Kapitalertragsteuer noch einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern erwirken kann. Darüber hinaus soll der Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet werden, bei einem Wechsel des Schuldners z. B. bei einer Versicherungsleistung, erneut zu informieren.

Fundstellen

Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 304/15 
Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 18/5418

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