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29.04.2011
Verfahrensrecht

BFH: Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung

Sachverhalt

Dem Urteil vorangehend hatten sowohl der Kläger als auch das zuständige Finanzamt (Beklagter) mit Schreiben vom Mai bzw. Juni 2010 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gleichwohl hatte das FG mit Verfügung vom September 2010 einen mündlichen Verhandlungstermin für Oktober 2010 anberaumt. Der Kläger beantragte daraufhin ebenfalls mit Schriftsatz von September 2010 eine Verlegung der mündlichen Verhandlung. Das FG teilte danach mit, dass der Termin aufgehoben wurde. Das FG hatte die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und machen geltend, dass das FG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe.

Entscheidung

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG. Die Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 119 Nr. 3 und Nr. 4 FGO dar.

Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 1 und Abs. 2 FGO nicht gegeben sind (BFH-Urteil u.a. vom 31.08.2010). Das FG konnte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr von einem Verzicht der Kläger auf mündliche Verhandlung auf Grundlage des Schriftsatzes von Mai 2010 ausgehen. Dieses Einverständnis hatte durch die Anberaumung der mündlichen Verhandlung an prozessualer Wirkung verloren. Der erklärte Verzicht wird wirkungslos, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt und damit zum Ausdruck bringt, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht für hinreichend legitimiert ansieht (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.1999, 05.03.1986).
Grundsätzlich gilt, dass die Einverständnis- oder Verzichtserklärung nur auf die nächste Sachentscheidung zu beziehen ist (BFH-Urteil vom 09.08.1996). Für das weitere Verfahren ist zum Schutz der Prozessbeteiligten entweder ein weiterer Verzicht einzuholen oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (BFH-Beschluss vom 10.03.2005).

Im vorliegenden Fall ist die ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung als verfahrensfehlerhaft i.S. des § 119 Nr. 4 FGO aufzuheben, da die Verzichtserklärung nach den vorstehenden Maßstäben wirkungslos geworden ist.

Betroffene Norm

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 119 Nr. 3, Nr. 4 FGO

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 10.03.2011, VI B 147/10, BStBl II 2011, S. 556

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 31.08.2010, VIII R 36/08, BStBl II 2011, S. 126
BFH, Beschluss vom 10.03.2005, X B 182/03, BFH/NV 2005, S. 1068
BFH, Urteil vom 29.04.1999, V R 102/98, BFH/NV 1999, S. 1480
BFH, Urteil vom 09.08.1996, VI R 37/96, BStBl II 1997, S. 77
BFH, Urteil vom 05.03.1986, I R 28/81, BFH/NV 1987, S. 651

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