Zurück zur Übersicht
23.09.2010
Verfahrensrecht

BayLfSt: Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland

Aktuell: Mit Verfügung vom 29.01.2021 hat das Bayerische Landesamt seine Verfügung vom 03.08.2010 ergänzt: Seit Inkrafttreten des JStG 2020 zum 29.12.2020 ist eine Verlagerung der elektronischen Buchführung bzw. von elektronischen Aufzeichnungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne expliziten Antrag möglich. Es ist aber sicherzustellen, dass der Datenzugriff gemäß § 146b Abs. 2 S .2 AO, 147 Abs. 6 AO und § 27b Abs. 2 S. 2+3 UStG weiterhin in vollem Umfang möglich bleibt, vgl. hierzu § 146 Abs. 2a AO. Für eine Verlagerung in einen Drittstaat ist gemäß § 146 Abs. 2b AO weiterhin die Bewilligung eines entsprechenden Antrages nötig. Zusätzlich zu der dabei auch künftig erforderlichen Ermöglichung des Datenzugriffes in vollem Umfang (s.o.) sind weitere Voraussetzungen gemäß § 146 Abs. 2b S. 2 AO zu erfüllen.
                                                                                                                                 

Bayerische Landesamt, Verfügung vom 03.08.2010

Die Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland auf Antrag wird dann bewilligt, wenn die Besteuerung und eine Prüfung der Gewinnermittlung vom Inland aus nicht beeinträchtigt wird. 

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 19.05.2010 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 beschlossen. Der Entwurf enthält u.a. rückwirkend zum 01.01.2010 eine Änderung des § 146 Abs. 2a AO, durch die der Gesetzesbegründung zufolge die Voraussetzungen zur Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland erheblich vereinfacht werden soll. Die Verlagerung ist nicht mehr auf die Staaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums beschränkt und erfordert keine Zustimmung gemäß § 146 Abs. 2a Satz 3 AO.

Verwaltungsanweisung

Im Vorgriff auf die Neuregelungen hat sich das BayLfSt wie folgt zur künftigen Verfahrensweise geäußert:

Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag, der eine detaillierte Beschreibung der für die Verlagerung vorgesehen elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnung. Aus dem Antrag muss dem Finanzamt eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs. 2 AO möglich sein. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag richtet sich nach §§ 16 ff. AO.

Die Verlagerung darf nur bewilligt werden, wenn der Steuerpflichtige in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden und sämtliche steuerlichen Pflichten sind weiterhin zu erfüllen. Bei der Überprüfung dieser Maßgaben können beispielsweise folgende Umstände von Bedeutung sein:

  • Nicht ordnungsgemäßes Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen
  • Einleitung von Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Steuerfahndung in steuerlichen Angelegenheiten
  • Notwendigkeit von Vollstreckungsverfahren wegen unzureichender Erfüllung von eigenen steuerlichen Zahlungspflichten
  • Verstöße gegen § 138 AO in Form der Unterlassung der Meldung von ausländischen Gesellschaftsbeteiligungen
  • Das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit großer Auskunftsklausel mit dem „Verlagerungsstaat“

Eine lückenlose Prüfung der Gewinnermittlung vom Inland aus in gleicher Art und Weise wie bei Steuerpflichtigen mit DV-gestützter Buchhaltung im Inland muss ermöglicht werden. Angeforderte Unterlagen müssen unverzüglich zur Verfügung stehen, angeforderte Auskünfte zeitnah erteilt werden und Datenzugriffsmöglichkeiten in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf ausländische Bestimmungen berufen, die der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten entgegenstehen.

Die Bewilligung einer Verlagerung kann widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der Bewilligungen nicht mehr vorliegen und die Besteuerung beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige seinen Pflichten gemäß § 146 Abs. 2a AO nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Über die Bewilligung des Antrags sowie die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung ist nach pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Finanzamts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden.

Betroffene Norm

§ 146 Abs. 2a AO

Fundstellen

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.01.2021, S-0316 1.1-3 / 7 St 43

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.08.2010, S 0316.1.1 – 3/2 St 42, DB 2010, S. 1857.

Weitere Fundstellen

Bundesregierung, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.