Zurück zur Übersicht
25.09.2015
Unternehmensteuer

Steueränderungsgesetz 2015: Bundestag verabschiedet ehemaliges Protokollerklärungsgesetz

Aktuell:

Der Bundestag hat am 24.09.2015 dem ehemals sog. Protokollerklärungsgesetz mit einigen Änderungen zugestimmt. Unter den Änderungen sind der neue Gesetzestitel „Steueränderungsgesetz 2015“, neue Regelungen für die Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage bei der GrESt, eine an EuGH-Vorgaben angepasste Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 6b EStG sowie Erleichterungen bei der geplanten Besteuerung von Gegenleistungen in Einbringungsfällen.

Hintergrund

Im Rahmen der Beschlussfassung des Bundesrates zum sogenannten Zollkodexgesetz hatte sich die Bundesregierung in einer zu Protokoll gegebenen Erklärung (vgl. BR-Plenarprotokoll der 929. Sitzung am 19.12.2014 S. 429, siehe Deloitte Tax-News ) verpflichtet, ausgewählte Bundesratsanliegen zum Zollkodexgesetz, die nicht im damaligen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wurden, in einem neuen Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen. Das Bundeskabinett hatte am 25.03.2015 hierfür den Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) verabschiedet.

Die 2./3. Lesung im Bundestag fand am 24.09.2015 statt. Das Plenum des Bundestages hat dabei das Gesetz in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung (siehe Beschlussempfehlung) angenommen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 16.10.2015 vorgesehen.

Gesetzesbeschluss

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz enthält gegenüber dem Regierungsentwurf die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Steueränderungsgesetz 2015
    Der Titel des Gesetzes wird in „Steueränderungsgesetz 2015“ geändert.
  • Anpassung der Besteuerung stiller Reserven nach § 6b EStG an die EuGH-Rechtsprechung
    In § 6b EStG soll mit einem neuen Absatz 2a die Besteuerung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter an die Rechtsprechung des EuGH (Rs.C‑591/13, sowie zur gestreckten Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Rahmen der Wegzugsbesteuerung Rs. C-657/13, siehe Deloitte Tax-News) angepasst werden. Es soll zusätzlich zum bestehenden Wahlrecht (Sofortversteuerung/Investitionsrücklage) die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Antrag bei einer beabsichtigten Investition im EU-/EWR-Raum die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichten. Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung des relevanten Wirtschaftsgutes gestellt werden.
  • Modifizierung der Begrenzung der Möglichkeit zur Gewährung „sonstiger Gegenleistungen“ bei Umwandlungen (§§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 2 UmwStG)
    Die bereits im Regierungsentwurf enthaltene Begrenzung der Möglichkeit zur Gewährung „sonstiger Gegenleistungen“ bei Umwandlungen (§§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 2 UmwStG) wird durch die Anhebung des wertmäßigen Freibetrages von 300.000 Euro auf 500.000 Euro leicht entschärft. Darüber hinaus soll eine Grenze bei hohen sonstigen Gegenleistungen eingeführt werden. Ohne diese Grenze könnten negative Anschaffungskosten entstehen, wenn der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG unter dem gemeinen Wert der Gegenleistung liegt.
  • Verfassungskonforme Ersatzbemessungsgrundlage bei der GrESt (§ 8 Abs. 2 GrEStG)
    Die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Regelung zur Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage in § 8 Abs. 2 GrEStG soll durch Verweis auf die Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach § 151 in Verbindung mit §§ 157 ff. des Bewertungsgesetzes geändert werden. Mit dem dann als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten Wert, soll eine Annäherung an den gemeinen Wert und damit an die Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG erreicht werden. Die Änderung soll grundsätzlich auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden. Soweit jedoch Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor der Verkündung der Neuregelung für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008 ergangen sind, wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar.
  • Steuerbilanzielle Regelungen für Versicherungsunternehmen
    Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass der Ausweis von Schwankungsrückstellungen und ähnlichen Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit §§ 29 und 30 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der Steuerbilanz (§ 20 Abs. 1 KStG) den handels- bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Darüber hinaus soll die Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) in modifizierter Form bis zum Veranlagungszeitraum 2017 verlängert werden.

Weitere vorgesehene Änderungen sind:

  • Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen nur unter Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers (§ 10 Abs. 1a EStG)
  • Anpassung der Regelung zur Fälligkeit von Dividendenzahlungen an außersteuerliche Bestimmungen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 EStG)
  • Klarstellung zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer in Fällen des § 14c Abs. 1 UStG (§ 13 Abs. 1 Nummer 3 UStG)
  • Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nummer 4 Satz 1 UStG)
  • Gesetzliche Regelung zur Ausnahme von Leistungen an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 5 Satz 6 und 7 UStG)
  • Einfügung eines neuen § 2b UStG, der künftig die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelt (interkommunale Zusammenarbeit) ausführliche Erläuterung in Tax on Air Podcast Episode #5
  • Europarechtskonforme Änderung der Vorschrift über die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten (§ 123 AO)
  • Steuerbefreiung für Zuwendungen an im Ausland ansässige „gemeinnützige Körperschaften“ (§ 13 Abs. 1 Nummer 16 und § 37 Abs. 9 – neu – ErbStG)

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 18/6094
Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 418/15 

Alle Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.