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02.03.2017
Unternehmensteuer

Sanierungserlass: Gesetzesinitiative gestartet

 Aktuell: 

  • Der Bundestag hat im "Anti-Lizenzbox-Gesetz" eine auf den Vorschlag des Bundesrates aufbauende Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen verabschiedet, siehe Deloitte Tax-News , ausführlich zu den Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen siehe Deloitte Tax-News
  • Der Bundesrat hat die Vorschläge des Finanzausschusses des Bundesrates zur gesetzlichen Umsetzung des Sanierungserlasses in seine Stellungnahme übernommen,  siehe Deloitte Tax-News.

Der Bundesrat bereitet im Rahmen der Stellungnahme zum Anti-Lizenzbox-Gesetz/Zinsschranke eine Gesetzesinitiative für eine Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen vor. Der Ausgang dieser Initiative ist derzeit noch offen.

Hintergrund

Der Große Senat des BFH (GrS) hat mit Beschluss vom 28.11.2016 (siehe Deloitte Tax-News) entschieden, dass der im sog. Sanierungserlass des BMF vorgesehene Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Der Gesetzgeber, in Form des Bundesrates, versucht nun, auf diese Situation zu reagieren. Im Rahmen der vom Finanzausschuss des Bundesrates für die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Anti-Lizenzbox-Gesetz, siehe Deloitte Tax-News) verabschiedeten Empfehlung wird die Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen vorgeschlagen.

Der Bundesrat wird am 10.03.2017 über seine Stellungnahme abstimmen. Es gilt als wahrscheinlich, dass die Empfehlung des Finanzausschusses aufgegriffen wird. Im Folgenden wird die Regelung kurz dargestellt.

Geplante gesetzliche Neuregelung

Es sind grundsätzlich zwei voneinander getrennte, jedoch inhaltlich aneinander angelehnte Regelungen für die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer vorgesehen.

ESt/KSt

Einführung eines neuen § 3a EStG-E

  • Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsgewinn) sind steuerfrei.
  • Das Unternehmen muss sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein. 
  • Der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme muss geeignet sein und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgen.
  • Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung muss ein Antrag gestellt werden.
  • Folge: Untergang von Verlustvorträgen sowie Wegfall von Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Sanierungsjahr (Verlustvorträge zum Ende des VZ des Sanierungsjahres betragen 0 Euro).

 

Kein Abzug von im Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn stehenden Betriebsvermögensminderung oder Betriebsausgaben, unabhängig ob sie vor, nach oder im Jahr der Entstehung des Sanierungsgewinns anfallen (§ 3c Abs. 4 EStG-E)

Anzuwenden für alle noch offenen Fälle (§ 52 Abs. 4a EStG-E).

GewSt
Einführung eines neuen § 3a GewStG-E

  • § 3a GewStG-E ist inhaltlich an § 3a EStG-E angelehnt.
  • Es muss ein eigener Antrag gestellt werden (eine abweichende Wahlrechtsausübung kann im Einzelfall im Hinblick auf die nachteiligen Folgen der Verlustverrechnung geboten sein).
  • Eigenständige Entscheidung über die Steuerbefreiung.
  • Folge: Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG zum Ende des Erhebungszeitraums des Sanierungsjahrs mit 0 Euro.

 

§ 3a GewStG-E ist auch für Erhebungszeiträume vor 2017 anzuwenden.

Anwendung

  • Die geplanten Neuregelungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat (Notifizierungspflicht).
  • Der Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom BMF gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. 

Weiteres Vorgehen

Zur Stellungnahme des Bundesrates nimmt die Bundesregierung im Rahmen einer Gegenäußerung kurzfristig Stellung. Die Bundesratsstellungnahme sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung sind Gegenstand der Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages. Es ist derzeit davon auszugehen, dass am 17.05.2017 der Finanzausschuss seine Beratungen mit der Verabschiedung der Beschlussempfehlung für das Plenum des Bundestages abschließen wird.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundesrat, Empfehlung der Ausschüsse, BR.-Drs. 59/1/17

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