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31.01.2013
Unternehmensteuer

Regierungsentwurf zum Investmentsteuergesetz (AIFM-StAnpG)

Alle Beiträge zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

Aktueller Hinweis: Beitrag zu den Beratungen im Bundestag (24.04.2013).

Am 30.01.2013 hat das Kabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes (AIFM-StAnpG) zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Steuergesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz beschlossen. Aufgrund der Aufhebung des Investmentgesetzes (bisheriger Anknüpfungspunkt für das Investmentsteuergesetz) und der Einführung des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E), ist eine Anpassung des Investmentsteuergesetzes und insbesondere des steuerlichen Anwendungsbereiches notwendig. 

Der vorliegende Regierungsentwurf entspricht in weiten Teilen dem am 04.12.2012 vorgelegten Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax News-Beitrag). Allerdings unterscheidet sich der Regierungsentwurf insbesondere in nachfolgenden Punkten von den im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen:

1. Anwendungsbereich InvStG für Alternative Investmentfonds (AIF), § 1 InvStG-E

 
Allgemeine Anwendung InvStG für AIF
 

Im Vergleich zum Referentenentwurf wurde insbesondere der Anwendungsbereich des InvStG für Alternative Investmentfonds (AIF) näher spezifiziert. Das InvStG ist grundsätzlich auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sowie auf die entsprechenden Anteile an den AIF anzuwenden. Explizit ausgeschlossen von der Anwendung des InvStG sind gem. § 1 Abs. 1a InvStG-E folgende Vehikel: 

  • Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen, für die nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB das Kapitalanlagegesetzbuch nicht anwendbar ist (z.B. Holdinggesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verbriefungszweckgesellschaften), 
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 UBGG und 
  • Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben.

Diese Rechtsformen unterliegen stattdessen weiterhin den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Kapitalgesellschaften bzw. den Regelungen des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. 

Besteuerung als Investmentfonds 

§ 1 Abs. 1b InvStG-E definiert den Begriff des Investmentfonds. Als Investmentfonds gelten OGAW sowie AIF, wenn die AIF bestimmte Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) erfüllen. OGAW gelten grundsätzlich als Investmentfonds im Sinne des Steuerrechts. Ein AIF hat hingegen die folgenden Anlagebestimmungen einzuhalten, um als Investmentfonds zu gelten: 

  • Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage:
    § 2 Abs. 3 KAGB-E stellt konzerneigene AIF von der Aufsicht frei. Da diese jedoch derzeit unter das Investmentsteuerrecht fallen und kein Grund gesehen wird, diese AIF zukünftig aus dem steuerrechtlichen Anwendungsbereich herauszunehmen, gelten konzerneigene AIF bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Investmentfonds. 
  • Rückgaberecht:
    Gesetzliche Mindesthaltefristen sind zu berücksichtigen. Es liegt somit kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor, soweit nach den gesetzlichen Mindesthaltefristen ein Rückgaberecht auf jährliche Rückgabe eingeschränkt wird. Der Regierungsentwurf stellt klar, dass für börsengehandelte Anteile eines AIF (ETF), eine vergleichbare Rückgabemöglichkeit gegeben ist. Das Kriterium der Rückgabemöglichkeit gilt in diesen Fällen somit als erfüllt. 
  • Grundsatz der passiven Vermögensverwaltung:
    Der objektive Geschäftszweck muss auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger gerichtet sein. Ausdrücklich ausgeschlossen sind eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Wirtschaftsgüter sowie eine unternehmerische Einflussnahme auf die Portfoliounternehmen. 
  • Risikomischung:
    Das Vermögen muss nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein. Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. Bei der Anwendung dieser Regelung ist auf die bisherige Verwaltungspraxis der BaFin zurückzugreifen. Insbesondere das BaFin-Rundschreiben 14/2008 vom 22.12.2008, das als Anlage 7 Teil des BMF-Schreibens vom 18.08.2009 (IV C 1 - S 1980-1/08/10019, 2009/0539738, BStBl I 2009, S. 931) ist, ist weiterhin anzuwenden.
    Eine mittelbare Risikomischung über Zielfonds ist weiterhin ausreichend. 
  • Zulässige Vermögensgegenstände (Eligible Assets):
    Die Vermögensanlage muss zu mindestens 90 Prozent des Wertes des AIF in zulässige Vermögensgegenstände erfolgen. Durch die 90%ige Anlage in Vermögensgegenstände wird die bestehende Aufsichtspraxis der BaFin für die künftige Beurteilung eines Investmentvermögens für steuerliche Zwecke fortgeführt. 
    In diesem Zusammenhang ist auf eine Änderung des Katalogs der zulässigen Vermögensgegenstände gegenüber dem Referentenentwurf hinzuweisen: die bisher bestehende Begrenzung von Investitionen in Unternehmensbeteiligungen wird modifiziert. Künftig sind Investitionen in nicht börsennotierten Kapitalbeteiligungen beschränkt. Investitionen in Personengesellschaften sind zukünftig nur noch im Rahmen der 10%-Öffnungsklausel möglich, wohingegen nach den bisherigen Regelungen solche Investitionen ggf. bis zu einer Höhe von 30 % des Fondswertes erlaubt waren. 
  • Weitere Anlagegrenzen:
    ­-  AIF dürfen bis zu 20 % in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Ausstellergrenze von max. 5 % wurde auf 10 % angehoben. Durch diese Begrenzung auf das Halten von Streubesitzbeteiligungen werden die Möglichkeiten zur unternehmerischen Einflussnahme weitgehend ausgeschlossen. Außerdem werden das Schachtelprivileg im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie ausgeschlossen, sollte die Ausstellergrenze von max. 10 % überschritten werden.
    ­-  AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen (Immobilien-Investmentfonds), dürfen laut Regierungsentwurf bis zu 100 % und nicht mehr nur 49 % ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren. Eine Ausstellergrenze ist nicht vorgesehen, d.h. theoretisch darf ein „Immobilien-AIF“ bis zu 100 % in eine Immobiliengesellschaft investieren.
    ­-  Investmentfonds dürfen grundsätzlich nur kurzfristige Kredite aufnehmen. Diese dürfen max. 30 % Fondswertes betragen. Als kurzfristige Kreditaufnahme wird gemäß der bisherigen BaFin-Praxis eine Kreditlaufzeit bis zu einem Jahr angesehen. Immobilienfonds dürfen auch langfristige Kredite in Höhe von max. 50 % aufnehmen.

Nachweis der Fonds-Eigenschaften

Sofern die obengenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, werden die AIF als Investitionsgesellschaft gem. §§ 18,19 InvStG-E besteuert. Das BZSt hat zukünftig die Aufgabe, bei AIF das Vorliegen der Anlagebestimmungen zu prüfen und deren Einhaltung nach § 1 Abs. 1d InvStG-E zu überwachen. Bei dieser Aufgabe dürfen die Finanzbehörden jedoch grundsätzlich auf die Eigeneinschätzung der Verwalter eines Investmentfonds vertrauen und müssen nur in begründeten Einzelfällen eine Prüfung vornehmen.

2. Pauschalbesteuerung, § 6 InvStG


Der Referentenentwurf sah eine Änderung im Rahmen der Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG vor. Geplant war ein Wechsel von einer auf das Kalenderjahr hin zu einer auf das Geschäftsjahr des Fonds bezogenen Perspektive. Diese geplante Änderung wurde im Rahmen des Regierungsentwurfs ersatzlos gestrichen.

3. Besteuerung von Kapital-Investitionsgesellschaften, § 19 InvStG-E


Für sogenannte Kapital-Investitionsgesellschaften sieht der Regierungsentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf keine pauschale Besteuerung mehr vor. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InvStG-E in der Fassung des Referentenentwurfs sollte ursprünglich eine der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG entsprechende Regelung eingeführt werden. 

Somit bleibt weiterhin das AStG für die betroffenen Kapital-Investitionsgesellschaften anwendbar. Aufgrund der Gesetzessystematik und dem generellen Regelungsvorrang des InvStG (vgl. § 7 Abs. 7 AStG) bedarf es jedoch zukünftig des expliziten Verweises des § 19 Abs. 4 InvStG-E auf die Anwendbarkeit der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. 

Kapital-Investitionsgesellschaften und somit betroffen von den Regelungen des § 19 InvStG-E sind insbesondere folgende Vehikel: 

  • inländische offene Fondstypen (Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital), die nicht die in § 1 Abs. 1b InvStG-E geregelten Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllen, 
  • inländische geschlossene Fonds in der Rechtsform einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder in der durch das AIFM-Umsetzungsgesetz neu eingeführten Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital, 
  • ausländische offene Fondstypen (Rechtsformen, die vergleichbar sind mit Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital), die nicht die in § 1 Abs. 1b InvStG-E geregelten Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllen sowie 
  • ausländische geschlossene Fonds des Kapitalgesellschaftstyps (Rechtsformen, die vergleichbar sind mit einer inländischen GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital.

Übergangsregelungen

 
Der Regierungsentwurf sieht im Vergleich zum Referentenentwurf keine abweichenden Übergangsregelungen vor. Das aufsichtsrechtliche AIFM-Umsetzungsgesetz soll zum 22.07.2013 in Kraft treten. Zeitgleich sollen auch die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des steuerrechtlichen Anpassungsgesetzes zum AIFM-Umsetzungsgesetz anzuwenden sein. 

Investmentvermögen wird Bestandsschutz gewährt, sofern diese vor dem 22.07.2013 nach dem bisherigen Recht aufgelegt wurden. Diese Investmentvermögen gelten als Investmentfonds im Sinne der Neuregelung. Der Bestandsschutz ist jedoch davon abhängig, dass die bisherigen Voraussetzungen, die sich aus dem Verweis des Investmentsteuerrechts auf das Investmentgesetz ergeben, auch weiterhin von dem Investmentvermögen erfüllt werden.

Fundstelle

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFMUmsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFMStAnpG), BR-Drs. 95/13

Ihr Ansprechpartner

Eva Ernst

eernst@deloitte.de
Tel.:

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