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10.06.2016
Unternehmensteuer

Reform der Investmentbesteuerung: Bundestag verabschiedet Gesetz

Aktuell: Der Bundesrat hat am 08.07.2016 dem Gesetz zugestimmt. (siehe Deloitte Tax-News)

Der Bundestag hat am 09.06.2016 das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält das verabschiedete Gesetz einige Änderungen, die insbesondere auf Vorschläge des Bundesrates zurückgehen.

Hintergrund

Der Bundesrat hat sich im Rahmen seiner am 22.04.2016 verabschiedeten Stellungnahme (siehe Deloitte Tax-News) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung geäußert. Zu den Vorschlägen des Bundesrates hat am 04.05.2016 das Bundeskabinett Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News). Den Abschluss der parlamentarischen Beratungen im Bundestag bildete der Gesetzesbeschluss des Plenums nach 2./3.Lesung des Gesetzentwurfes am 09.06.2016. Das Gesetz wird voraussichtlich am 08.07.2016 im Bundesrat abschließend beraten und mit einer Zustimmung des Bundesrates das parlamentarische Verfahren abgeschlossen.

Gesetzesbeschluss

Wie erwartet, wurde die vom Bundesrat gewünschte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz (siehe Deloitte Tax-News) nicht aufgegriffen. Dies zeichnete sich schon mit der Ablehnung der Bundesregierung in der Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates ab (siehe Deloitte Tax-News).

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz enthält gegenüber dem Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) die im Folgenden dargestellten wesentlichen Änderungen.

Reform der Investmentbesteuerung

  • Bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebs- oder Privatvermögen in einen Investmentfonds werden die stillen Reserven aufgedeckt (§ 5a -neu- InvStG).
  • Bei Immobilien sind die bis zum 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie mehr als 10 Jahre beträgt.
  • Bei der Ermittlung der Vorabpauschale wird der Basisertrag auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
  • Keine Änderungen haben sich hinsichtlich der Höhe der Teilfreistellungen ergeben. Allerdings werden neben den Lebens- und Krankenversicherungen jetzt auch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute oder sonstige Finanzunternehmen, die den Investmentanteil im Handelsbuch oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs halten, von der erhöhten Aktienteilfreistellung im Betriebsvermögen ausgenommen.
  • Eine Aufsicht über den Verwalter eines Investmentfonds erfüllt die Anforderungen an eine Investmentaufsicht. Durch die Bezugnahme der Aufsicht über das „Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage“ soll sichergestellt werden, dass der Investmentfonds mittelbar einer Investmentaufsicht unterliegen muss. Im Ergebnis soll somit der Status quo fortgeführt werden.
  • Die Anlagebestimmungen für Spezial-Investmentfonds werden um die sonstigen in § 198 KAGB genannten Anlageinstrumente erweitert, so dass der Umfang der zulässigen Anlagegegenstände den für OGAW geltenden Vorgaben des Investmentaufsichtsrechts entspricht.
  • Es wird ein redaktioneller Fehler dergestalt korrigiert, dass in § 26 Nr. 4 Buchst. h -neu- InvStG nunmehr auf die Nummern 1 bis 7 verwiesen wird. Damit entfallen insbesondere die anlegerbezogenen Anforderungen.
  • Für den Fall, dass der Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption ausgeübt hat, ist für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim Anleger die neue Regelung des § 36a -neu- EStG zu den sog. Cum/Cum Geschäften zu beachten. Gleiches gilt bei Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger.
  • Bei der periodengerechten Abgrenzung von angewachsenen Ansprüchen aus einem Emissions-Agio oder -Disagio entfällt die bisherige Vereinfachung der Unterlassung der Abgrenzung, wenn es sich lediglich um einen Feinabstimmungsabschlag handelt.
  • Im Rahmen der Ermittlung und Bekanntmachung des Fonds-Teilfreistellungsgewinns sind die für die verschiedenen Anleger geltenden Teilfreistellungssätze zu berücksichtigen. Im Ergebnis muss der Fonds-Teilfreistellungsgewinn somit aufgegliedert werden.
  • Durch § 56 Abs. 4 S. Nr. 2 -neu- InvStG wird sichergestellt, dass die depotführende Stelle neben dem ADDI auch den Zwischengewinn ermittelt und bis zur tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile vorhält.

Änderungen im Hinblick auf das bestehende Investmentsteuergesetz

  • Die Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Höhe der Erträge aus einem Investmentfonds nach § 6 Abs. 2 InvStG wird über EU-Investmentfonds hinaus auf Drittstaatenfonds und inländische Investmentfonds ausgedehnt.

Sonstige Themen

  • Durch § 20 Abs. 2 Satz 4 und 5 -neu- EStG sollen bei der Direktanlage missbräuchliche Gestaltungen im Privatvermögen beim Bond-Stripping verhindert werden.
  • Die Regelung betreffend die Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei den Cum/Cum Geschäften, § 36a -neu- EStG, gilt nunmehr auch explizit bei Wertpapieren, die im Ausland verwahrt werden. Die Kapitalertragsteuer bei nicht Einhaltung der Mindesthaltedauer oder bei nicht ausreichender Tragung des Wertänderungsrisikos wird auf 15% begrenzt. Für die Ermittlung der Mindesthaltedauer wird als Verwendungsreihenfolge FIFO gesetzlich fixiert.
  • § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 -neu- EStG schafft eine gesetzliche Regelung, wonach depotführende Stellen für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer ohne separate Einwilligung des Kunden auf ein Girokonto oder sonstiges Konto des Kunden zugreifen können. Auch können bereits vereinbarte Kontokorrentkredite für Zwecke des Steuerabzugs verwendet werden.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung, BT-Drs. 18/8739 (mit diesen empfohlenen Änderungen wurde das Gesetz angenommen)

Ihre Ansprechpartner

Marcus Roth
Partner

mroth@deloitte.de
Tel.: 089 29036-8278

Alexander Wenzel
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AlWenzel@deloitte.de
Tel.: 069 75695-6111

Dietmar Gegusch
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dgegusch@deloitte.de
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Senior Manager

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