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26.03.2014
Unternehmensteuer

Referentenentwurf: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Regelungen des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU angepasst werden, ferner sollen laut Referentenentwurf insbesondere redaktionelle Änderungen nach anderen Gesetzgebungsverfahren und Vereinfachungen vorgenommen werden.

Hintergrund

Durch den Beitritt Kroatiens zur EU hat sich Änderungsbedarf für einige nationale steuerliche Vorschriften ergeben, der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden soll. Die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften dienen der redaktionellen Anpassung nach anderen Gesetzgebungsverfahren (z.B. kleine Organschaftsreform), Reaktionen auf die Rechtsprechung des EuGH sowie BFH, Anpassung an EU-Richtlinien und der Vereinfachung. So sollen die Anwendungsvorschriften für das EStG in §§ 52 und 52a EStG zukünftig in einem Paragrafen zusammengefasst und neu geordnet werden.

Einzelregelungen

Im Folgenden werden wichtige sachliche Änderungen durch den Referentenentwurf vorgestellt.

Einkommensteuergesetz

  • Redaktionelle Änderungen die sich auf Grund des Beitritts der Republik Kroatien zur EU zum 01.07.2013 ergeben
     
  • Anpassungen zum „Neuen Reisekostenrecht“ - § 9 EStG:
    An einigen Stellen der Neuregelung, die ab dem 1.1.2014 gelten, werden Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen.
     
  • Klarstellung beim Sonderausgabenabzug, § 10c EStG:
    Es soll klargestellt werden, dass der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG auch die Ausgleichszahlungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG umfasst.
     
  • Missbrauchsbekämpfung beim Ankauf von Lebensversicherungen, § 20 Abs. 1, S. 6 EStG:
    Da bei entgeltlicher Veräußerung gebrauchter (Lebens-)Versicherungen ausschließlich die Renditeerwartungen aus einer Kapitalanlage relevant seien, entfalle die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme (Absicherung des versicherten Risiko). Entsprechend wird die Besteuerung für diesen Fall neu geregelt. Eine Ausnahme soll jedoch für den Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten (z.B. bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen) gelten.
     
  • Klarstellung bei Missbrauchsregelung zum Dividendenstripping, § 20 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 Buch a S.2 EStG:
    In der Praxis wird im Zusammenhang mit der Veräußerung von Dividendenansprüchen teilweise die Auffassung vertreten, dass bei einer Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag die Besteuerung der späteren Dividendenzahlung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG generell ausgeschlossen ist. Dies gelte wegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG selbst dann, wenn der Veräußerungserlös keiner Besteuerung unterliege. Damit unterlägen nach dieser Auffassung Dividendenzahlungen in derartigen Fallkonstellationen keiner Besteuerung. Dies entspricht nicht der geltenden Rechtsauffassung, entsprechend wird die gesetzliche Regelung klarstellend geändert.
     
  • Anwendung der FIFO-Methode bei Fremdwährungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG:
    Durch die gesetzliche Verankerung der FIFO-Methode für Fremdwährungsgeschäften soll die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes vereinfacht werden.
     
  • Tarifermäßigungen für Entschädigungen, § 39b Abs. 3 S. 6 EStG:
    Durch die Korrektur der Regelung zu Entschädigungen nach § 34 EStG, soll eine Anpassung an bisher schon umgesetzte Regelung im Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer erfolgen.
     
  • Lohnsteuerberichtigung, § 41c Abs. 3 EStG:
    Die Gesetzesänderung soll für Änderungen der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers Rechtssicherheit schaffen.
     
  • Abrufmöglichkeit der Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge, § 44a Abs. 2a S. 3 EStG:
    Die Gläubiger von Kapitalerträgen verlieren für vor dem 01.01.2011 ausgestellte Freistellungsbescheinigungen das Recht, der Abfrage ihrer Identifikationsnummer (IdNr.) und ggf. auch ihrer Ehegatten beim Bundeszentralamt für Steuern zu widersprechen. (Freistellungsaufträge, die ab dem 1. Januar 2011 gestellt wurden, mussten stets die IdNr. enthalten.)
     
  • Unverbriefte Dividendenansprüche, § 45 S. 2 EStG:
    Es soll klargestellt werden, dass sowohl beim Erwerb verbriefter, als auch unverbriefter Dividendenansprüche die Möglichkeit besteht, die bei Dividendenzahlung einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückzufordern, wenn bereits anlässlich der Veräußerung des Dividendenanspruches Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
     
  • Höhe und Frist beim Steuerabzug, § 50a Abs. 7 S. 2, 3 EStG:
    Mit der Änderung von § 50a Abs. 7 S. 2 EStG soll die Höhe des Steuerabzugs flexibilisiert werden, das Finanzamt soll die Höhe des Steuerabzugs an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen können. Die Änderung von § 50a Abs. 7 S. 3 EStG zielt darauf ab, die Schuldner regelmäßiger, monatlicher Vergütungen von Bürokratie zu entlasten.
     
  • Anpassung der Regelungen zur Riester-Rente,
     
  • Geänderter Inlandsbegriff, § 1 Abs. 1 S. 2 EStG:
    Die Inlandsdefinition wird mit Blick auf Offshore-Aktivitäten zur Energiegewinnung klarstellend angepasst. Danach wir nicht nur auf den Festlandsockel, sondern auch auf die ausschließliche Wirtschaftszone (im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) Bezug genommen.
    Diese Anpassung erfolgt auch in § 1 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG sowie § 22a AO (neu).
     
  • Einbehaltung der Lohnsteuer, § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buch. b EStG:
    Bei der Bemessung der einzubehaltenden Lohnsteuer soll auch der einkommensbezogene Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse berücksichtigt werden.
     
  • Lohnsteuer-Jahresausgleich, § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Buch. b EStG:
    Mit der Gesetzesänderung wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, wenn sich im Ausgleichsjahr der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigende Zusatzbeitragssatz (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buch b EStG) geändert hat.


Körperschaftsteuergesetz

  • Anpassung wegen „kleiner Organschaftsreform“,§ 19 Abs. 1-4 KStG:
    Nach der Streichung von § 18 KStG soll auch der Verweis im bisherigen § 19 Abs. 4 KStG gestrichen werden. In den Absätzen 1 und 2 soll durch das Wort „unbeschränkt“ klargestellt werden, dass die Regelungen nur für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige (Absatz 1) bzw. einkommensteuerpflichtige (Absatz 2) Organträger gelten soll.
    Absatz 3 (neu) entspricht in seiner Rechtsfolge dem bisherigen Absatz 4 und regelt die Anwendung besonderer Tarifvorschriften für Organträger, die weder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, aber mit den Einkünften aus der inländischen Betriebsstätte, der die Beteiligung an der Organgesellschaft zuzuordnen ist, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
     
  • Anrechnung ausländischer Steuern, § 26 KStG:
    Die Vorschrift wird zur Bereinigung von Fehlzitaten, wegen des Ablaufs von Übergangsbestimmungen sowie zur Klarstellung des Anwendungsbereichs auf unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige geändert und redaktionell neu gefasst.


Gewerbesteuergesetz

  • Steuerbefreiung für ambulante Pflege, § 3 Nr. 20 GewStG:
    Die Gewerbesteuerbefreiung für stationäre Pflege wird auf die ambulante Pflege ausgedehnt.
     

Umwandlungssteuergesetz

  • Das Umwandlungssteuergesetz wird durch redaktionelle Änderungen an die kodifizierte Fassung der Fusionsrichtlinie angepasst.


Umsatzsteuergesetz

  • Besteuerung von Abgaben an nahestehende Personen oder Personal, § 10 Abs. 5 UStG:
    Die Änderung von § 10 Abs. 5 S. 1 UStG schreibt vor, dass ein entsprechender Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen ist, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht oder der Unternehmer seine Leistung in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert oder die Kosten nach § 10 Absatz 4 UStG höher wären als das marktübliche Entgelt. Die Änderung dient der Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH und (diesem folgend) BFH. Mit der Änderung von § 10 Abs. 5 S. 2 UStG soll klargestellt werden, dass sich der Umsatz bei Zahlungen eines überhöhten Entgeltes nach den umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen des Entgeltbegriffes des § 10 Absatz 1 UStG zu richten hat.
     
  • Änderung der Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG:
    Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass Leistungen im Zusammenhang mit teilunternehmerischen Grundstücken im Sinne des § 15 Absatz 1b UStG, die keine Anschaffungs- und Herstellungskosten darstellen und die nach dem Stichtag 31. Dezember 2010 bezogen werden, nicht unter die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG fallen.
     
  • Umsatzsteuer bei bestimmten Telekommunikationsumsätzen, § 3 Abs. 11a UStG:
    Der neue § 3 Abs. 11a UStG gibt den ursprünglichen Regelungsinhaltes des § 45h Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) wider, der aus gesetzsystematischen Gründen unter Beachtung der unionsrechtlichen und nationalen Umsatzsteuervorschriften in das Umsatzsteuergesetz unter Aufhebung des § 45h Absatz 4 TKG implementiert wird.


Grunderwerbsteuergesetz

  • Klarstellung bei der Konzernklausel § 6a GrEStG:
    Redaktionelle Anpassung an die Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.
     
  • Umsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis bei den Anzeigepflichten bei Grundstücksgeschäften, § 16 Abs. 5 GrEStG:
    Die geplante Änderung von § 16 Abs. 5 GrEStG stellt sich – wie bereits der Nichtanwendungserlass der Länder vom 04.06.2013 (siehe Deloitte Tax-News) – gegen die für den Steuerpflichtigen günstige Aussage des BFH-Urteils II R 51/11 vom 18.04.2012 (siehe Deloitte Tax-News). Die vorgesehene Änderung schreibt die bisherige (gegenläufige) Verwaltungspraxis rückwirkend (Art. 12 Nr. 3 zur Änderung von § 23 GrEStG) gesetzlich fest. Obwohl der Gesetzentwurf eine sog. echte Rückwirkung erkennt, wird sie dort als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, da sich kein schutzwürdiges Vertrauen habe bilden können.

 
Abgabenordnung

  • Steuerbegünstigte Verwendung der Mittel, § 63 Abs. 4 AO:
    Werden Mittel für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist verwendet, dann soll die tatsächliche Geschäftsführung in diesem Punkt als ordnungsgemäß anzusehen sein. Es handelt sich um die Wiedereinführung einer Regelung, die aufgrund eines redaktionellen Versehens entfallen war.


Finanzverwaltungsgesetz

  • Aufgaben des BZSt, § 5 Abs. 1 Nr. 9 FVG:
    Ausdrückliche Feststellung, dass das BZSt für die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten nach § 26a Abs. 1 Nr. 5, 6 UStG zuständig ist.
     
  • Aufgaben des BZSt, von § 5 Abs. 1 FVG:
    Klarstellung, dass das BZSt hinsichtlich der Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten nach § 50e Absatz 1 EStG sachlich zuständig ist.


Steuerberatungsgesetz

  • Zuständigkeit für Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen, § 7 Abs. 3 S. 2 StBerG:
    Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Fälle, in denen Personen nicht von Deutschland aus unbefugt Hilfeleistung in Steuersachen leisten.
     
  • Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen, § 10a StBerG:
    Die neue Vorschrift verpflichtet die Finanzbehörden der zuständigen Steuerberaterkammer den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen sowie die zugrunde liegenden Tatsachen mitzuteilen. Bislang war wegen § 30 AO umstritten, ob Finanzbehörden dies tun dürften, soweit die Erkenntnisse aus einem Besteuerungsverfahren stammen.

Fundstelle

BMF, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Referentenentwurf vom 20.03.2014

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