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28.05.2015
Unternehmensteuer

FG Münster: Keine rückwirkende Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages

Die rückwirkende Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages ist unzulässig. Wird im Zusammenhang mit der Beendigung einer ertragsteuerlichen Organschaft auf die Erfüllung des Gewinnabführungsvertrages verzichtet, ist der Gewinnabführungsanspruch beim Organträger als Forderung und der Verzicht gleichzeitig als verdeckte Einlage zu erfassen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine KG, hatte als alleinige Gesellschafterin einer GmbH mit dieser seit 1991 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Am 20.12.2007 hoben sie diesen mit Wirkung zum 31.12.2007 auf. Am 28.12.2007 gaben die Klägerin und die GmbH zusätzlich eine Erklärung über den Verzicht auf die Abführung des Jahresüberschusses an die Organträgerin ab.

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Gewinnabführungsvertrag nicht rückwirkend habe aufgelöst werden können und daher bei der Organträgerin der Anspruch auf Abführung des Gewinnes entstanden sei. Der Anspruch wurde als Forderung aktiviert und der Verzicht gleichzeitig als verdeckte Einlage erfasst. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Recht entschieden, dass der Gewinnabführungsanspruch, auf den die Organträgerin vor dem Bilanzstichtag verzichtet habe, gewinnerhöhend im Veranlagungszeitraum 2007 zu erfassen sei und der Verzicht auf diesen als verdeckte Einlage auf die Beteiligung an der Organgesellschaft zu behandeln sei.

Nicht streitig sei zwischen den Beteiligten, dass aufgrund der Erklärung der Klägerin vom 28.12.2007, mit der sie auf die Erfüllung des Gewinnabführungsanspruches verzichtet habe, der Gewinnabführungsvertrag nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG während seiner gesamten Dauer tatsächlich durchgeführt worden sei und daher die Regelungen der ertragsteuerlichen Organschaft nicht anzuwenden seien.

Streitig ist aber, ob bei der Klägerin ein Gewinnabführungsanspruch gewinnerhöhend zu erfassen und gleichzeitig eine verdeckte Einlage anzunehmen sei.

Nach § 296 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG könne der Gewinnabführungsvertrag als Unternehmensvertrag nur zum Ende des Geschäftsjahres aufgehoben werden, eine rückwirkende Aufhebung sei folglich unzulässig. Die bis zu dem danach maßgeblichen zivilrechtlichen Aufhebungszeitpunkt entstandenen Ansprüche würden nicht rückwirkend beseitigt werden. Ihr Entstehen könne nicht verhindert werden. Die Forderung sei zivilrechtlich mit Ablauf des Bilanzstichtages entstanden und der zuvor ausgesprochene Verzicht habe nicht dazu geführt, dass die Forderung erloschen sei. Folge man dieser Rechtsansicht nicht, würde der Verzicht in der Wirkung eine rückwirkende Aufhebung des Vertrages und der durch ihn begründeten Rechte bedeuten, die § 296 Abs. 1 S. 2 AktG verbiete.

Aufgrund seines zivilrechtlichen Entstehens sei der Anspruch somit als Forderung zu aktivieren und der Verzicht als verdeckte Einlage zu behandeln. Die dafür nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 HGB erforderliche Gewinnrealisierung sei erfüllt, da die Forderung wirtschaftlich in 2007 verursacht und zum Bilanzstichtag zivilrechtlich entstanden sei.

Betroffene Normen

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG, § 296 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG
Streitjahr 2007

Anmerkungen

In der Literatur wird das Urteil des FG Münster kritisch gesehen (vgl. Tillmann Pyszka, Anmerkung zum Urteil des FG Münster). Die Begründung des FG überzeuge nicht. Das Unternehmensvertragsrecht (§ 296 AktG) sehe nur Einschränkungen für den Verzicht auf eine Verlustübernahme und nicht – wie im vorliegenden Sachverhalt – für den Verzicht auf einen Gewinnabführungsanspruch vor. Ebenso könnten sich die Parteien sehr wohl trotz der Vorschrift des § 296 Abs. 1 S. 2 AktG darauf einigen, dass ein Anspruch auf Gewinnabführung von vornherein nicht entstehe. Auch sei im Streitfall keine rückwirkende Vereinbarung getroffen worden, da bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres der Verzicht erklärt worden sei. Denn die Rechtsfolgen einer vor Ablauf des Geschäftsjahres geschlossenen Verzichtsvereinbarung zielten nicht darauf ab, einen entstandenen Anspruch rückwirkend zu beseitigen, sondern vielmehr den frühestens am Bilanzstichtag entstehenden Gewinnabführungsanspruch nicht entstehen zu lassen.

Fundstelle

FG Münster, Urteil vom 20.08.2014, 10 K 2192/13 F, rechtskräftig

Weitere Fundstelle
Tillmann Pyszka, Anmerkung zum Urteil des FG Münster, GmbHR 2014, S. 1296-1300

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