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26.03.2015
Unternehmensteuer

FG Münster: Besteuerungsrecht für Dividendenerträge einer niederländischen Beteiligungsgesellschaft

Das Besteuerungsrecht für Dividendenerträge, die eine niederländische Beteiligungsgesellschaft erzielt, kann jedenfalls dann Deutschland zustehen, wenn die Dividenden nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der in der Betriebsstätte ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Kommanditgesellschaft, ist Organträgerin einer deutschen GmbH, die wiederum 99,5 % der Gesellschaftsanteile einer niederländischen Personengesellschaft (C.V.) hält. Die C.V. führte das Vertriebsgeschäft der Unternehmensgruppe in den Niederlanden. Die C.V. ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer niederländischen Kapitalgesellschaft (B.V.). Diese schüttete im Streitjahr 2007 eine Dividende an C.V. aus. Im Folgenden wurde der Gewinn der C.V. aufgrund eines bestehenden Gewinnabführungsvertrags an die Klägerin abgeführt, den sie als steuerfreie Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelte.

Das Finanzamt hingegen qualifizierte die Dividende, die in den Niederlanden aufgrund des sog. Schachtelprivilegs steuerfrei geblieben war, als in Deutschland nicht steuerbefreit. Denn sie sei nicht der als Betriebsstätte zu behandelnden C.V. zuzuordnen, da der funktionale Zusammenhang fehle.

Entscheidung

Das Finanzamt habe die von der B.V. ausgeschüttete Dividende zu Recht nicht nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 DBA Niederlande von der inländischen Besteuerung ausgenommen, weil insoweit die Voraussetzungen des sog. Betriebsstättenvorbehalts (Art. 13 Abs. 5 DBA) nicht erfüllt seien.

Die C.V. sei zwar abkommensrechtlich als Betriebsstätte der Klägerin anzusehen, jedoch habe die Klägerin die Dividende nicht "durch die Betriebsstätte" erzielt. Nach welchen Kriterien eine Dividende einer Betriebsstätte zuzuordnen sei, so dass sie als „durch diese Betriebsstätte erzielt“ i.S.d. Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande anzusehen sei, sei allerdings in der Rechtsprechung des BFH bislang nicht eindeutig geklärt.

Das Halten der Beteiligung an der B.V. habe jedenfalls keine positiven Auswirkungen auf die von der C.V. in den Niederlanden ausgeübte Vertriebstätigkeit. Dementsprechend sind die Beteiligungserträge nicht als Nebenerträge zu dem Gewinn aus der Vertriebstätigkeit anzusehen.

Dividenden zählten nur dann zu den Unternehmensgewinnen der Betriebsstätte, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der in der Betriebsstätte ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit stünden, sodass es sich um Nebenerträge jener Tätigkeit handele. Ob eine funktionale Zuordnung einer nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft (B.V.) zu einer Betriebsstätte (C.V.) bereits dem Grunde nach ausgeschlossen sei, könne offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall sei eine funktionale Zuordnung der Dividende zu der in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit ohnehin zu verneinen.

Denn es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die C.V. geschäftsleitende Holdingfunktionen für die B.V. übernommen habe und damit von einer tatsächlichen Zugehörigkeit der Beteiligungen zu der C.V. auszugehen sei. Allein die wesentliche Bedeutung der B.V. für das Ergebnis der C.V. reiche hierfür nicht aus. Etwaige Führungsentscheidungen und Weisungen seien nicht schriftlich dokumentiert worden. Da die B.V. einen eigenen Geschäftsführer hatte, sei nicht erkennbar, inwieweit die C.V. Leitungsfunktionen für die B.V. übernommen habe.

Auch die Frage, nach welchen Kriterien der Begriff der geschäftsleitenden Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande zu konkretisieren sei, habe das FG offen lassen können. Denn zur Überzeugung des FG sei – unabhängig davon, welche Definition einer geschäftsleitenden Holdingfunktion zugrunde zu legen sei – nicht festzustellen, dass die C.V. eine solche Funktion für die B.V. übernommen habe.

Betroffene Norm

Art. 13 Abs. 1 und 5, 20 Abs. 2 S. 1 DBA-Niederlande
Streitjahr 2007

Fundstelle
Finanzgericht Münster, 15.12.2014, 13 K 624/11 F, Revision zugelassen

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