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14.04.2016
Unternehmensteuer

FG Münster: Behandlung der Auflösung eines aktiven organschaftlichen Ausgleichspostens

Umstritten sind die steuerlichen Folgen der Auflösung eines aktiven Ausgleichspostens i.S.d. § 14 Abs. 4 KStG im Veräußerungs- oder Umwandlungsfall einer Organgesellschaft. Der BFH betrachtet den aktiven Ausgleichsposten isoliert als bloße „steuerliche Bilanzierungshilfe“ (Bruttomethode). Hingegen behandelt das FG Münster diesen im konkreten Fall der Umwandlung einer Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft als „Korrekturposten zum Beteiligungsbuchwert“ (Nettomethode). Praktische Relevanz entfalten die verschiedenen Interpretationen insbesondere für die Anwendung der § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG bzw. des § 8b Abs. 2 KStG sowie bei der Ermittlung eines Übernahmeergebnisses i.S.d. § 4 Abs. 4 oder § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG.

Hinweis

Die vorliegende Entscheidung betrifft zum Teil ausgelaufenes Recht. Weiterhin relevant und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, inwieweit die Auflösung aktiver organschaftlicher Ausgleichsposten sich an der steuerlichen Behandlung des Buchwerts der Beteiligung an
der Organgesellschaft zu orientieren hat.

Nach dem BFH-Urteil vom 29.08.2012 ist ein aktiver Ausgleichsposten eine „steuerliche Bilanzierungshilfe, die in Form eines steuerbilanziellen Merkpostens ausschließlich darauf gerichtet sei, eine zweifache Besteuerung des nämlichen – dem Organträger steuerlich bereits zugerechneten Einkommens – zu vermeiden“. Nach Auffassung des FG Münster schließe dies jedoch nicht aus, die Auswirkungen dieses technischen Korrekturpostens in Veräußerungs- und gleichgestellten Fällen zumindest in der Regel wie einen „Korrekturposten zum Beteiligungsbuchwert“ zu behandeln. Für eine Anlehnung an den Beteiligungsbuchwert spreche folgender Vergleich: Hätte die Organgesellschaft den Gewinn tatsächlich an den Organträger abgeführt und hätte der Organträger den entsprechenden Betrag nachträglich wieder in die Organgesellschaft eingelegt, so lägen unstreitig nachträgliche Anschaffungskosten des Organträgers bezüglich der Beteiligung an der Organgesellschaft vor. Die Nichtabführung des Gewinns bzw. – bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft ohne Gewinnabführungsvertrag – die Nichtausschüttung des Gewinns könnten als verkürzter Vorgang im Vergleich zu der vorgenannten Abführung/Einlage und damit als ein vergleichbarer Sachverhalt angesehen werden, der es grundsätzlich sachgerecht erscheinen lasse, in beiden Varianten zu demselben Ergebnis zu gelangen. Im Schrifttum werde ebenfalls vielfach die Auffassung vertreten, aktive Ausgleichsposten seien zwar nicht als, aber doch wie nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Organgesellschaft zu behandeln. Insbesondere im Zusammenhang mit § 8b KStG spreche sich die h.M. – nach Ansicht des FG Münster zu Recht – für eine Zusammenfassung des Beteiligungsbuchwerts mit dem Ausgleichsposten aus (so mittlerweile auch die Finanzverwaltung in KStR 2015 R 14.8 Abs. 3 S. 4).

Anmerkung

Ebenso wie das FG Münster vertritt auch die Finanzverwaltung in den neuen KStR 2015 i.d.F. vom 04.02.2016 in R 14.8 Abs. 3 S. 4 die Auffassung, dass für die Anwendung des § 8b KStG bzw. der § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG sowie bei der Ermittlung eines Übernahmeergebnisses i. S.d. § 4 Abs. 4 S. 1 oder § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG die Ausgleichsposten mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen seien.

Betroffene Norm

§ 14 Abs. 4 KStG
Streitjahre 1999 bis 2001

Fundstelle

FG Münster, Urteil vom 23.09.2015, 9 K 4074/11 G, Revision zurückgezogen

Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 29.08.2012, I R 65/11, BStBl. II 2013, S. 555, siehe Deloitte Tax-News

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