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02.07.2015
Unternehmensteuer

FG Düsseldorf: Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG

Mit Urteil vom 30.03.2017 hat der BFH im Ergebnis das FG-Urteil und die Steuerneutralität des Vorgangs bestätigt. Anders als das FG geht der BFH allerdings nicht von einer steuerneutralen Übertragung im Sinne des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG, sondern von einer gewinnneutralen Realteilung aus
BFH, Urteil vom 30.03.2017, IV R 11/15, siehe Deloitte Tax News 
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FG Düsseldorf (Vorinstanz):
Werden Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers übertragen, kann § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG analoge Anwendung finden.

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der F als Kommanditist beteiligt war. Diese Kommanditbeteiligung wurde zum 01.01.2003 in voller Höhe von einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG übernommen, deren alleiniger Kommanditist F war. Nach der Übernahme der Beteiligung erklärte die Ein-Mann-GmbH & Co. KG als neue Gesellschafterin ihren Austritt aus der Klägerin. In diesem Zusammenhang sollte sie einen Geschäftsbereich der Klägerin übernehmen und fortführen, weshalb die hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter übertragen wurden. Die Klägerin und die Ein-Mann-GmbH & Co. behandelten den Vorgang steuerneutral. Das Finanzamt nahm hingegen eine Aufdeckung der im Mitunternehmeranteil enthaltenen stillen Reserven an. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe den Gewinn der Klägerin zu Unrecht um einen Gewinn des F nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils sowie um einen laufenden Gewinn der Klägerin im Zusammenhang mit der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Ein-Mann-GmbH & Co. KG erhöht.

Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils des Ausscheidenden am Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft übersteigt. Im Streitfall sei in analoger Anwendung von § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG kein Veräußerungsgewinn anzusetzen, da die Wirtschaftsgüter im Zuge des Ausscheidens des Beigeladenen als Sachwertabfindung auf die Ein-Mann-GmbH & Co. KG zu Buchwerten übertragen und fortan im dortigen Betriebsvermögen genutzt wurden.

Gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG ist, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt übertragen wird, bei der Übertragung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Voraussetzung der analogen Anwendung einer Rechtsnorm sei das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG enthalte eine solche Regelungslücke, da die Norm entgegen ihrem Zweck die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers nicht erfasse. Gründe, die eine steuerliche Ungleichbehandlung der Übertragung auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG gegenüber der Übertragung in ein Einzelbetriebsvermögen des Mitunternehmers rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne eine Ungleichbehandlung nicht mit den unterschiedlichen Rechtsformen der aufnehmenden Rechtsträger begründet werden. Denn für die steuerliche Zuordnung der stillen Reserven ergeben sich aus der Wahl der Rechtsform gerade keine Unterschiede.

Im Streitfall sei die Sperrfrist nicht verletzt worden. In der Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Klägerin auf die Ein-Mann-GmbH & Co. KG könne nicht bereits die Verletzung der Sperrfrist erblickt
werden. Denn dieser Übertragungsvorgang, der selbst erst die Voraussetzungen für eine steuerneutrale
Übertragung analog § 6 Abs. 5 S. 3 EStG begründe, könne nicht zugleich eine steuerschädliche Veräußerung oder Entnahme i.S.v. § 6 Abs. 5 S. 4 EStG darstellen.

Betroffene Norm

§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG
Streitjahr 2003

Fundstelle
BFH, Urteil vom 30.03.2017, IV R 11/15, siehe Deloitte Tax News 
Pressemitteilung Nr. 40 vom 21.06.2017 
FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, 14 K 2968/09 F, BFH anhängig: IV R 11/15

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