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21.05.2015
Unternehmensteuer

FG Düsseldorf: Keine Anwendung von § 8c KStG beim Wechsel mittelbar beteiligter Gesellschafter innerhalb der Beteiligungskette

Der Verlustabzug ist nicht nach § 8c KStG 2007 zu versagen, wenn es nach Verschmelzungen von an der Verlustgesellschaft mittelbar beteiligten Gesellschaften lediglich zu einer Verkürzung innerhalb der Beteiligungskette kommt, während an der Spitze der Beteiligungskette dieselbe Gesellschaft mit derselben Beteiligungsquote mittelbar beteiligt bleibt. Dies gilt auch dann, wenn durch die Verschmelzungen mehr als 50 % der Anteile an der Verlustgesellschaft mittelbar auf einen neuen Gesellschafter übergehen.

Sachverhalt

Die Klägerin – die Verlustgesellschaft – ist unterstes Glied einer Beteiligungskette innerhalb eines Konzerns. Im Streitjahr 2009 wurden innerhalb der Beteiligungskette vier Gesellschaften auf eine Gesellschaft verschmolzen, an der die verschmolzenen Gesellschaften zuvor unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren. Auf den darüber und darunter liegenden Beteiligungsstufen traten keine Änderungen in der Beteiligungsstruktur ein. Der oberste mittelbare Anteilseigner der Klägerin änderte sich im Streitfall nicht, ebenso wenig wie die an der Spitze der Beteiligungskette stehende Gesellschaft, die mit derselben – wie vor den Verschmelzungen – mittelbaren Beteiligungsquote an der Klägerin beteiligt blieb.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2009 beantragte die Klägerin einen Verlustvortrag einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das Finanzamt brachte § 8c Abs. 1 KStG 2007 zur Anwendung und versagte den Verlustabzug vollständig. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Unrecht bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer den festgestellten Verlustvortrag nicht berücksichtigt.

Zwar seien mehr als 50 % der Anteile an der Klägerin mittelbar an einen neuen Gesellschafter übertragen worden, doch seien dadurch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8c KStG 2007 erfüllt. Wie bereits im Gesetzesentwurf zu § 8c KStG 2007 begründet, sei maßgebliches Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung der Anteilseignerwechsel (BT-Drs. 16/4841, S.75). Sachlicher Grund für die Durchbrechung des Grundsatzes der veranlagungszeitraumübergreifenden Verlustverrechnung durch § 8c KStG 2007 sei nur (noch), dass sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteileigners ändere.

Durch die im vorliegenden Sachverhalt erfolgte Verkürzung der Beteiligungskette durch Verschmelzungen innerhalb der Beteiligungskette – unter gleichzeitig unveränderter Beteiligungsquote der Konzernmutter als mittelbare Gesellschafterin der Klägerin – ändere sich die Identität der Gesellschaft nicht (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011). Die Anwendung von § 8c KStG 2007 sei somit im Streitfall nicht gerechtfertigt.

Überdies sei der Begriff „Erwerber“ bei mittelbaren Beteiligungen dahingehend auszulegen, dass nur ein Erwerber gemeint sein könne, durch den sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft ändere. Hierfür seien nur der oder die obersten Anteilseigner maßgeblicher Bezugspunkt. Im Streitfall stehe an der Spitze der Beteiligungskette dieselbe Gesellschaft mit derselben mittelbaren Beteiligungsquote an der Klägerin wie vor den Verschmelzungen.

Betroffene Norm

§ 8c KStG i.d.F. vom 14.08.2007
Streitjahr 2009

Anmerkungen

Konzernklausel
Das vorliegende Urteil des FG Düsseldorf betrifft die Diskussion um die Anwendung des § 8c KStG bei Verkürzungen der Beteiligungskette im Konzern vor Einführung der Konzernklausel mit Wirkung ab 2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009. Rechtsstreitigkeiten wie die vorliegende erübrigen sich deshalb nicht, weil die Konzernklausel nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8c KStG erstreckt wurde.

FG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011
Bereits das FG Brandenburg hatte mit Urteil vom 18.10.2011 entschieden, dass bei einer bloßen Verkürzung der Beteiligungskette der Verlustabzug nicht nach § 8c KStG zu versagen ist. Der Sachverhalt des dem FG Brandenburg zugrunde liegenden Falles unterscheidet sich jedoch von dem hier besprochenen Fall des FG Düsseldorf insoweit als in dem Urteilsfall des FG Brandenburg im Zuge einer Downstream-Verschmelzung die Anteile an der klagenden Verlustgesellschaft unmittelbar von einer zuvor nur mittelbar beteiligten Gesellschaft erworben worden waren. Das zu dem Urteil des FG Brandenburg beim BFH anhängige Revisionsverfahren (I R 79/11) ruht im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren 2 BvL 6/11, in dem das FG Hamburg dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c S. 1 KStG vorgelegt hat. Das FG Düsseldorf hingegen hat im hier vorliegenden Streitfall aufgrund des Widerspruchs beider Parteien davon abgesehen, das Verfahren im Hinblick auf die o.g. beim BVerfG anhängige Vorlage des FG Hamburg auszusetzen.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2015, 6 K 3339/12 K,F, BFH-anhängig: I R 16/15

Weitere Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011, 8 K 8311/10, BFH-anhängig: I R 79/11, siehe Deloitte Tax-News

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